§ 2
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
 
- Stoff: a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;
 - Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
 - ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
 - Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
 
- Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
 
Begriffsbestimmungen: Was meint das BtMG mit „Stoff“, „Zubereitung“ und „Herstellen“?
Das BtMG (§ 2) liefert eine klare Definition zentraler Begriffe, die für die Anwendung des Gesetzes entscheidend sind. Diese Grundbegriffe sind besonders wichtig für die Auslegung, ob ein Produkt oder Vorgang unter die strengen Vorschriften des BtMG fällt.
Was gilt als „Stoff“?
Stoff: a) chemische Elemente und chemische Verbindungen… b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten… c) Tierkörper… d) Mikroorganismen einschließlich Viren
„Stoff“ ist im BtMG sehr weit gefasst. Es geht nicht nur um reine chemische Substanzen, sondern auch um viele natürliche und biologische Materialien:
- Chemische Elemente und Verbindungen: z.B. Morphin, THC, Amphetamin, aber auch deren Mischungen/Lösungen (wenn nicht „natürlich vorkommend“).
 - Pflanzen: z.B. Cannabis, Mohn, auch bearbeitet (getrocknet, extrahiert) oder unbearbeitet.
 - Tiere und Stoffwechselprodukte: z.B. Tierdrüsen, Blutbestandteile, auch lebend oder tot, auch Teile (Fell, Organe), auch menschliche Körperteile.
 - Mikroorganismen und Viren: z.B. bestimmte Bakterienkulturen, Pilzsporen.
 
Wichtig: Auch bearbeitete oder unverarbeitete Zustände werden umfasst – Verarbeitungsschritte im Labor oder in der Apotheke spielen für die Einordnung keine Rolle.
Was ist eine „Zubereitung“?
Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe, außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen
Eine Zubereitung ist jede Mischung aus BtM-relevanten Stoffen oder deren Lösungen – egal ob fest, flüssig oder gasförmig. Ausgenommen sind natürliche Gemische, beispielsweise der oben erwähnte Mohnsaft im Schlafmohn.
Praxisbeispiel: Das Ansetzen einer Tinktur aus Cannabisextrakt und Alkohol ist eine Zubereitung. Aber der rohe Mohnsaft wäre ein natürliches Gemisch und zunächst kein „Zubereitung“ nach dieser Definition.
Was sind „ausgenommene Zubereitungen“?
ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die… ausgenommen ist
Sogenannte „ausgenommene Zubereitungen“ sind speziell in den Anlagen I bis III aufgeführt. Für diese gelten Erleichterungen oder Ausnahmen im BtMG. Beispiel: Fertigarzneimittel mit sehr geringen Mengen eines Betäubungsmittels.
Tipp: Prüfe hierfür immer die aktuellen Anlagen I bis III des BtMG!
Was bedeutet „Herstellen“?
Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
„Herstellen“ meint nach § 2 BtMG jeden Vorgang, bei dem aus Ausgangsstoffen ein neues Produkt entsteht oder dessen Eigenschaften verändert werden. Das ist weiter gefasst als bei anderen Gesetzen und umfasst z.B.:
- Herstellung von Lösungen, Extrakten, Tabletten, Salben usw.
 - Reinigung oder Umwandlung eines bestehenden Stoffs (z.B. Aufarbeitung im Labor)
 - Auch das „Be- oder Verarbeiten“ von pflanzlichen oder tierischen Stoffen (Schneiden, Trocknen, Mischen)
 
Einfuhr, Ausfuhr und „sonstiges Verbringen“
Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in… oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Nicht nur Ein- und Ausfuhr sind relevant: Bereits das „Verbringen“ von BtM in oder aus Deutschland, egal auf welchem Weg, ist rechtlich wie Einfuhr/Ausfuhr zu behandeln. Wichtig etwa für Probenversand, „Reimport“ oder Postversand!
Für Apotheker:innen und Pharmaziestudierende ist die präzise Kenntnis der Definitionen in §2 BtMG zentrale Voraussetzung, um im Alltag und im Examen korrekt zu handeln. Viele Abgrenzungsfälle (z.B. bei der Herstellung, beim Umgang mit Mischpräparaten oder bei kleinen Wirkstoffmengen) lassen sich nur mit klarem Verständnis dieser Begrifflichkeiten rechtskonform lösen.
Zusammenfassung
§ 2 BtMG liefert die Basisbegrifflichkeiten für das gesamte Betäubungsmittelrecht. Stoffe, Zubereitungen, ausgenommene Zubereitungen und das Herstellen sind im BtMG besonders weit gefasst – und haben z. T. abweichenden Bedeutungsumfang zu anderen pharmazeutischen Gesetzgebungen. Ebenso wird jeder grenzüberschreitende Vorgang (Einfuhr, Ausfuhr, Verbringen) einheitlich geregelt. Genaues Lesen und Verstehen ist Pflicht – in Praxis und Prüfung!
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