§ 12

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  1. Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat. In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wie die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.

  2. Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

  3. Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

  1. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

  2. Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.

  3. Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.

Zuständigkeit bei der Approbation und weiteren Entscheidungen

Paragraph 12 der Bundes-Apothekerordnung regelt, welche Behörde für die Erteilung der Approbation und für weitere entscheidende Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Ausübung des Apothekerberufs verantwortlich ist. Im Fokus steht damit immer, in welchem Bundesland die jeweilige Tätigkeit oder die relevante Ausbildung stattfindet.

Grundprinzip: Zuständigkeit richtet sich nach Ort der Prüfung, Ausbildung oder Berufsausübung

Die zentrale Frage ist: Wer stellt die Approbation aus? Und: Welche Behörde entscheidet im Einzelfall bei verschiedenen Situationen?

Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.

Konkret bedeutet das: - Wurde die pharmazeutische Prüfung in Bayern abgelegt? Dann entscheidet die bayerische Behörde. - In Fällen, bei denen das Studium an sich (und nicht die Prüfung) ausschlaggebend ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2), kommt es darauf an, wo das Studium abgeschlossen wurde.

Spezialfälle und Ausnahmen

Je nach Einzelfall kann die Zuständigkeit aber auch anders festgelegt sein:

  • Ausländische Abschlüsse oder “Europäischer Berufsausweis”:
    Hier ist entscheidend, wo der Apothekerberuf tatsächlich ausgeübt werden soll. Das gilt auch für Anerkennungsverfahren: > Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

  • Entscheidungen im Zusammenhang mit Befugnissen, Probezeiten oder nach § 11:
    Auch hier ist maßgeblich, in welchem Land der Beruf ausgeübt werden soll.

  • Länderübergreifende Zusammenarbeit:
    Die Bundesländer können sich absprechen, so dass die Zuständigkeit auf ein anderes Bundesland oder eine gemeinsame Stelle übertragen wird: > Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen … übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

Verfahren rund um Nachweise, Informationen und Meldungen

Für Meldungen im Sinne des § 3 und Zeugnisanforderungen nach § 11a gilt: Entscheidend ist, wo die Dienstleistung erbracht wird bzw. wurde.
Bei gemeinschaftlichen Stellen legen die Länder genau fest, welche Stelle dann zuständig ist.

Achtung: Fehlt ein bundesweit einheitliches Vorgehen, kann die Zuständigkeit also tatsächlich variieren ― wichtig z.B. für Antragsteller aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland.

Zuständigkeiten im europäischen Kontext

Kommt es zum Anerkennungsverfahren nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG, gibt es eine besondere Zuständigkeit:

… erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

Das Bundesministerium wird hier explizit genannt und ist Ansprechpartner, wenn ein anderer EU-Staat einen Nachweis zur Gleichwertigkeit der Ausbildung für Titel III Kapitel III der Richtlinie verlangt.

Übersicht der Behördlichen Zuständigkeiten (vereinfachte Tabelle)

Fall Wer ist zuständig?
Ablegung der pharmazeutischen Prüfung Behörde des Landes, wo Prüfung abgelegt
Studium entscheidend Behörde des Landes, wo Studium abgeschlossen
Ausländische Abschlüsse, EU-Berufsausweis Behörde des Landes, wo Beruf ausgeübt werden soll
Berufliche Entscheidungen (§§ 6–8) Behörde des Landes, wo Beruf ausgeübt/zuletzt ausgeübt wurde
Anerkennung nach EU-Recht Bundesministerium für Gesundheit
Meldungen/Dienstleistung Behörde des Landes, wo Dienstleistung erbracht (werden) soll
TipFür die Praxis:

Die Zuständigkeit ist immer prüfungs- oder berufsbezogen zuzuordnen: Prüfung/oder Studium → Behörde des Landes der Prüfung/des Abschlusses. Alles Rund um die Berufsausübung und Anerkennung (inkl. EU): Behörde, wo der Beruf ausgeübt wird/wurde. Bei Ausnahmen für EU/sonstige Staaten: Bundesministerium.

Zusammenfassung

§ 12 BApO legt klar fest, welche Behörde bei verschiedenen Verwaltungsakten zum Apothekerberuf zuständig ist.
Achten Sie immer darauf, wo Sie Ihren Abschluss machen, Ihren Beruf ausüben oder die Dienstleistung erbringen möchten: Davon hängt die richtige Behörde ab. Für internationale Anerkennung spielt das Bundesministerium für Gesundheit eine Rolle. Das Verständnis dieser Zuständigkeitsregelungen ist für Ihre spätere Antragstellung und Berufsausübung essentiell.

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