§ 14
Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker von 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Apotheker” oder “Apothekerin” nur mit dem Zusatz “für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie”.
Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter.
Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
Übergangsregelungen für bestehende Berufsberechtigungen
§ 14 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt, welche älteren Berechtigungen zur Berufsausübung auch weiterhin als gültige Approbationen oder Erlaubnisse nach der neuen Rechtslage anerkannt werden. Dadurch werden Unsicherheiten für bereits Tätige vermieden und ein nahtloser Übergang zum aktuellen Recht gewährleistet.
Was wird durch diesen Paragraphen geregelt?
Im Mittelpunkt steht hier der Bestandsschutz: Wer schon vor Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem Beitritt zur BRD) eine Approbation, Bestallung oder spezielle Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besaß, behält seine Berechtigung – nach den im Gesetz spezifizierten Bedingungen.
Die vier wichtigsten Übergangsregelungen
Bisherige Approbationen / Bestallungen (Abs. 1)
Eine bereits vor Inkrafttreten der BApO ausgestellte Approbation oder Bestallung gilt automatisch als Approbation nach neuem Recht. Das gilt sowohl für das alte Bundesgebiet als auch für das Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) nach dem Einigungsvertrag:
“Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes … zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.”
Eingeschränkte Approbationen im Beitrittsgebiet (Abs. 2)
Wer im Beitrittsgebiet (Ex-DDR) eine eingeschränkte Approbation speziell für experimentell-pharmakologisch-toxikologische und chemisch-analytische Tätigkeiten nach DDR-Approbationsordnung hatte, erhält jetzt:
- Eine unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1
 - Die Berechtigung, sich als „Apotheker*in für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie“ zu bezeichnen, aber nur mit diesem Zusatz
 
Das schützt die Qualifikation, begrenzt aber den Tätigkeitsbereich auch weiterhin klar.
Vorübergehende und spezifische Erlaubnisse (Abs. 3)
Vorübergehende Erlaubnisse zur Berufsausübung und bestimmte nach früherem DDR-Recht vergebene Erlaubnisse nach § 9 Abs. 2 der damaligen Approbationsordnung werden anerkannt und
“…gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter.”
Das bedeutet, Rechte und Beschränkungen bleiben wie zuvor bestehen, sie werden aber der neuen Systematik angepasst.
Gestattungen nach alter Reichsapothekerordnung (Abs. 4)
Wer noch eine widerrufliche Gestattung nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerordnung von 1937 hat, kann mit dieser wie bisher arbeiten:
“…gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.”
Auch hier bleibt der individuelle Umfang bestehen; angepasst an die aktuelle Rechtsstruktur.
Übersichtstabelle: Welche ältere Berechtigung gilt als was?
| Alte Berechtigung / Erlaubnis | Status nach BApO § 14 | Besonderheiten / Einschränkung | 
|---|---|---|
| Approbation/Bestallung (vor Inkrafttreten BApO oder im Beitrittsgebiet) | Approbation i.S.d. BApO | uneingeschränkt | 
| Eingeschränkte Approbation (experimentell, chemisch-analytisch, DDR) | Unbefristete Erlaubnis (§ 11 Abs. 2 S. 1 BApO) | Berufsbezeichnung nur „Apotheker*in für …“ | 
| Vorübergehende/spezielle Erlaubnis (DDR) | Erlaubnis nach § 11 BApO | Inhalt/Umfang wie bisher | 
| Widerrufliche Gestattung (Reichsapothekerordnung) | Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BApO | Inhalt/Umfang wie bisher | 
§ 14 BApO gewährleistet, dass ältere Approbationen und Erlaubnisse nicht durch neue Gesetze entwertet werden. Wer vor den aktuellen Regelungen bereits rechtmäßig als Apotheker*in tätig war (egal ob uneingeschränkt oder mit speziellen Befugnissen), behält – teils mit angepasstem Status – seine berufliche Berechtigung. Insbesondere bei Anerkennung ostdeutscher Qualifikationen im Zuge der Wiedervereinigung ist dies entscheidend für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.
Zusammenfassung
- § 14 BApO schützt „Alt-Berechtigungen“ vor Rechtsverlust durch Gesetzesänderungen.
 - Für die Praxis bedeutet das: Wer bereits befugt war, bleibt es – entweder uneingeschränkt oder mit bisherigen Einschränkungen/Zusätzen.
 - Die Übergangsregelungen behalten die ursprüngliche Qualifikation und ggf. Einschränkungen bei, übertragen sie aber auf das heutige Rechtssystem.
 
Für das Staatsexamen und die Berufsanerkennung ist es wichtig zu wissen, wie historische Berechtigungen eingestuft werden und welche Auswirkungen dies auf die Befugnisse im heutigen Apothekenwesen hat.
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