§ 7

📖 Zum Gesetz

  1. (weggefallen)

  2. Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

  3. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.

Widerruf und Rücknahme der Approbation: Wann kann die Apothekenzulassung entzogen werden?

Bedeutung des Paragraphen

§7 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt, unter welchen Bedingungen die bereits erteilte Approbation als Apotheker/in wieder entzogen werden kann. Der Paragraph legt damit eine wichtige Grundlage für den dauerhaften Schutz der Bevölkerung vor ungeeigneten oder unzuverlässigen Berufsausübenden.

Wann wird die Approbation widerrufen?

Der zentrale Anwendungsfall ist der Widerruf, wenn eine Approbationsvoraussetzung nachträglich wegfällt. Bezug genommen wird hier auf:

Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Worum geht es bei dieser Voraussetzung? §4 Abs.1 Nr.3 BApO verlangt die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit. Das bedeutet: Die Approbation kann widerrufen werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit im Laufe der beruflichen Tätigkeit verloren geht (z.B. schwere Straftaten, Suchtproblematik, grobe Verstöße gegen Berufspflichten).

TipWichtig für die Praxis

Die Approbation ist keine „lebenslange Garantie“. Pharmazeutische Zuverlässigkeit und persönliche Eignung müssen während der gesamten Berufsausübung bestehen bleiben. Bei Wegfall dieser Voraussetzung droht der Widerruf – meist durch die zuständige Approbationsbehörde.

Was bedeutet der fortlaufende Nachweis?

Da die Zuverlässigkeit nicht nur bei der Ersterteilung der Approbation, sondern dauerhaft vorausgesetzt wird, kann die Behörde verlangen, dass Sie auch im Berufsleben nachweisen, dass Sie weiterhin zuverlässig und geeignet sind. Klassische Beispiele aus der Praxis:

  • Neue schwerwiegende Vorstrafen oder Vergehen werden bekannt
  • Verstöße gegen Berufspflichten (z.B. Arzneimittelmissbrauch, Rezeptbetrug)
  • Auftreten gravierender gesundheitlicher Probleme (z.B. Sucht)

Rücknahme vs. Widerruf

Neben dem Widerruf bei späterem Wegfall der Zuverlässigkeit regelt §7 Abs.3 BApO:

Eine nach §4 Abs.2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf §4 Abs.1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.

Das betrifft die Fälle, in denen die Approbation unter besonderen Voraussetzungen (z.B. bei ausländischen Abschlüssen) erteilt wurde, aber sich nachträglich herausstellt, dass Angaben unrichtig waren oder weitere Voraussetzungen fehlten. Hier ist nicht der nachträgliche Wegfall entscheidend, sondern das Fehlen einer Voraussetzung schon bei Erteilung.

Übersicht: Wann droht der Entzug der Approbation?

Maßnahme Voraussetzung Typisches Beispiel
Widerruf Nachträglicher Wegfall der Zuverlässigkeit (§4 Abs.1 Nr.3) Straftat, Sucht, grobes Fehlverhalten
Rücknahme Fehlende Voraussetzung bei Erteilung (§4 Abs.2/3) Falsche Angaben zum Abschluss

Zusammenfassung

§7 BApO sichert nachhaltig die Qualität und Integrität der Berufsausübung ab. Wer nicht mehr die notwendige Zuverlässigkeit besitzt oder bei der Antragstellung falsche Voraussetzungen vorgibt, muss mit dem Entzug der Approbation rechnen. Damit bleibt der Apothekerberuf fachlich und ethisch auf hohem Niveau – und die Patientensicherheit steht weiterhin im Mittelpunkt.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️