§ 88

📖 Zum Gesetz

Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro, 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro. Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Höchstbeträge für Schadensersatzansprüche nach AMG

§ 88 AMG regelt, wie hoch Schadensersatzansprüche nach Schäden durch Arzneimittel maximal sein dürfen. Entscheidend ist, ob eine einzelne oder mehrere Personen betroffen sind und ob Entschädigungen als Einmalzahlung (Kapitalbetrag) oder als Rente erfolgen.

Begrenzung der Ersatzpflicht bei einzelnen Geschädigten

Im Schadensfall durch ein Arzneimittel, bei dem eine einzelne Person getötet oder verletzt wird, haftet der Ersatzpflichtige bis zu folgenden Höchstbeträgen:

  • Kapitalbetrag: maximal 600.000 Euro
  • Rentenbetrag: maximal 36.000 Euro pro Jahr

„… im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro …“

Damit ist die Entschädigungssumme pro Fall klar gedeckelt. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche Schaden höher wäre.

Schadensfälle mit mehreren Geschädigten

Werden mehrere Menschen durch dasselbe Arzneimittel getötet oder verletzt, gelten gesonderte, deutlich höhere Höchstbeträge – unabhängig davon, ob Einmalzahlungen oder Rentenleistungen erfolgen:

  • Kapitalbetrag: insgesamt maximal 120 Millionen Euro
  • Rentenbetrag: insgesamt maximal 7,2 Millionen Euro pro Jahr

„… im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen … bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.“

Wichtig: Diese Beträge gelten für alle Geschädigten zusammen, nicht pro Person.

Vorgehen bei Überschreiten der Höchstbeträge

Übersteigt die Summe aller individual berechneten Entschädigungen bei einem Massen-Schadensfall den jeweiligen Höchstbetrag (120 Mio. Euro/ 7,2 Mio. Euro jährlich), wird jede einzelne Entschädigung anteilig gekürzt:

„…so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.“

Beispiel: Müssen insgesamt 150 Mio. Euro gezahlt werden, so wird jedem Anspruchsberechtigten nur (120/150=) 80% seines eigentlichen Anspruchs ausbezahlt.

Überblick Kapital/Rentenhöchstbeträge

Fallkonstellation Kapitalbetrag (max.) Rentenbetrag jährlich (max.)
Einzelner Geschädigter 600.000 € 36.000 €
Mehrere Geschädigte (gesamt) 120 Mio. € 7,2 Mio. €
TipAnwendung in der Apothekenpraxis

Für angehende Apotheker:innen ist besonders relevant, dass im Falle von Arzneimittelschäden die gesetzlichen Höchstgrenzen für Entschädigungszahlungen zu beachten sind. Dies kann Konsequenzen für die Produktberatung, die Dokumentation und das Risikomanagement haben – etwa beim Hinweis auf Nebenwirkungen oder bei der Information über haftungsrechtliche Grenzen im Schadensersatzfall.

Zusammenfassung

§ 88 AMG limitiert die Haftung nach Arzneimittelschäden auf ausdrücklich festgelegte Höchstbeträge bei Einmalzahlungen und Renten. Im Massenfall wird bei Überschreitung anteilig gekürzt. Diese Regelung dient sowohl dem Schutz der Hersteller vor unkalkulierbaren Summen als auch der Gewährleistung eines Ausgleichs für die Geschädigten im Rahmen klarer rechtlicher Vorgaben.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️