§ 15

📖 Zum Gesetz

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

Sichere Aufbewahrung und Schutz vor unbefugtem Zugriff

Der 15. Paragraph des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt, wie Betäubungsmittel im Besitz von am Betäubungsmittelverkehr Teilnehmenden aufzubewahren und zu sichern sind. Ziel ist es, Missbrauch und unerlaubte Entnahme effektiv zu verhindern. Im Mittelpunkt steht die gesonderte und gesicherte Lagerung – eine Kerndisziplin für Apotheker:innen und andere Beteiligte in der legalen Handhabung von Betäubungsmitteln.

Was heißt „gesondert aufbewahren“?

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren […]

Das BtMG verlangt eine räumliche Trennung von Betäubungsmitteln zu anderen Arzneimitteln und Stoffen. In der Praxis bedeutet dies:

  • Betäubungsmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen, nicht betäubungsmittelpflichtigen Präparaten in Schubladen oder Regalen liegen.
  • Typischerweise werden sie in einem eigenen, verschließbaren Betäubungsmittelschrank gelagert.
  • Die Schränke bestehen meist aus Metall und sind fest verankert, um Diebstahl zu erschweren.

Schutz vor unbefugter Entnahme

[…] und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

Die sichere Aufbewahrung bezieht sich ausdrücklich auf den Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter. Dafür gelten unter anderem folgende Anforderungen:

  • Aufbewahrung nur in verschlossenen Behältnissen (z. B. Tresoren oder speziell gesicherten Schränken).
  • Zugang nur für Befugte (z. B. approbierte Apotheker:innen, pharmazeutisches Fachpersonal).
  • Klare Regelung der Schlüsselverwaltung und Dokumentation von Zugriffen.

Praxisbeispiel: Apotheke

In einer öffentlichen Apotheke müssen Betäubungsmittel stets in einem gesicherten Schrank aufbewahrt werden. Zugangsberechtigt sind nur entsprechend eingewiesene Mitarbeitende. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung trägt die Apothekenleiterin/der Apothekenleiter.

Anordnung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

Neben den grundsätzlichen Anforderungen kann das BfArM – die zuständige Bundesbehörde – im Einzelfall weitere Sicherungsmaßnahmen verfügen. Gründe hierfür können u. a. sein:

  • Besonders hohe Lagerbestände (größere Mengen an Betäubungsmitteln).
  • Spezieller Gefährdungsgrad (z. B. besondere Attraktivität der Betäubungsmittel für den illegalen Markt).
  • Art des Verkehrs (zum Beispiel Großhandel, Krankenhausapotheke).

Diese Zusatzmaßnahmen könnten alarmgesicherte Schränke, Zugangssysteme mit Protokollierung oder besondere bauliche Vorkehrungen umfassen.

Beispiel: Situationen mit erhöhtem Sicherungsbedarf Mögliche Maßnahmen
Großapotheke mit sehr hohem BtM-Umschlag Zugangskontrolle durch Chipkarte
Klinikapotheke nahe öffentlichem Bereich Tresore mit Alarmanlage
BtM-Handling an wechselnden Orten (z. B. mobile Pflegedienste) Spezielle, portable Sicherheitsschränke
TipSchlüsselpunkt für die Praxis

Wer Betäubungsmittel im Rahmen seiner Tätigkeit handhabt, muss herstellerunabhängig und situationsgerecht Maßnahmen ergreifen, um eine sichere, gesonderte und gegen unbefugte Entnahme geschützte Aufbewahrung zu gewährleisten. Die Anforderungen können durch das BfArM im Bedarfsfall noch verschärft werden.

Zusammenfassung

§ 15 BtMG verpflichtet alle Teilnehmenden am Betäubungsmittelverkehr dazu, Betäubungsmittel eindeutig gesondert und gegen unbefugten Zugriff gesichert aufzubewahren. Die konkrete Ausgestaltung wird durch die Art der Einrichtung, die Menge und das Risikoprofil bestimmt. Zusätzlich kann das BfArM je nach Sachlage Anpassungen verlangen. Damit ist die sichere Aufbewahrung ein zentrales Element zur Verhinderung von Missbrauch und Diebstahl innerhalb legaler Strukturen.

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