§ 15

📖 Zum Gesetz

  1. Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.

  2. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

  3. Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

  4. Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

  5. Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

  6. Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.

Bestehensregeln und Wiederholungsmöglichkeiten in der Pharmazeutischen Prüfung

Paragraph 15 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt, wann und wie Prüfungen im Pharmaziestudium bestanden werden, unter welchen Bedingungen man Prüfungen wiederholen darf und welche Folgen ein endgültiges Nichtbestehen hat. Für das dritte Staatsexamen ist insbesondere der Umgang mit nicht bestandenen Prüfungen im letzten Prüfungsabschnitt relevant.

Wann gilt eine Prüfung als bestanden?

Ein Prüfungsabschnitt (also z.B. der dritte Abschnitt – das Staatsexamen nach Praktikum) gilt nur dann als bestanden, wenn alle Fachprüfungen innerhalb dieses Abschnitts bestanden wurden:

Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind.

Die pharmazeutische Gesamtprüfung ist erst dann bestanden, wenn alle drei Abschnitte (1., 2. und 3.) jeweils bestanden sind. Eine einzelne bestandene Fachprüfung innerhalb eines Abschnitts genügt nicht.

Regeln zur Wiederholung

Keine freiwillige Wiederholung:

Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

Bestandene Prüfungen sind endgültig abgeschlossen und können auch nicht zum Zwecke der Notenverbesserung erneut abgelegt werden.

Möglichkeiten bei Nichtbestehen:

Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, darf man diese maximal zweimal wiederholen. Das heißt: Es gibt insgesamt drei Versuche pro Fach. Besteht man alle drei Versuche in einem Fach nicht, gilt der gesamte Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.

Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

Die Schritte im Fall des Nichtbestehens:

  1. Erste Prüfung im Fach nicht bestanden → 1. Wiederholung möglich
    1. Wiederholung nicht bestanden → 2. Wiederholung möglich
    1. Wiederholung nicht bestanden → Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden

Endgültiges Nichtbestehen

Eine besonders einschneidende Regelung:

Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

Eine erneute Zulassung – auch nach erneutem Studium – ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle drei Prüfungsabschnitte.

Erwerb von Nachweisen für den zweiten Abschnitt

Nachweise, die für den Zugang zum zweiten Abschnitt notwendig sind, dürfen im Regelfall erst ab dem Semester nach der ersten Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erworben werden (mit wenigen Ausnahmen).

Besondere Regelung im 3. Prüfungsabschnitt (Staatsexamen)

Wenn im dritten Abschnitt eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, entscheidet die Prüfungskommission sofort, ob und wie lange eine weitere praktische Ausbildung nach § 4 geleistet werden muss, bevor die Wiederholung möglich ist. Maximal drei Monate Praktikum können auferlegt werden. Das Landesprüfungsamt informiert darüber schriftlich.

TipWichtig für die Praxis
  • Nur bestandene Gesamtabschnitte zählen für das Bestehen der Gesamtausbildung.
  • Jede Fachprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
  • Endgültiges Nichtbestehen in einem Abschnitt führt zum Ausscheiden aus dem Studium – ohne Wiederaufnahme-Möglichkeit.
  • Im 3. Prüfungsabschnitt können nach Nichtbestehen Auflagen für weitere praktische Ausbildung erfolgen.

Übersicht: Wiederholungsmöglichkeiten in den Prüfungsabschnitten

Prüfungsergebnis Wiederholungsmöglichkeit Folgen beim endgültigen Nichtbestehen
Bestanden keine Abschluss dieses Prüfungsteils
Nicht bestanden zweimal möglich nach 3x Nichtbestehen: gesamter Abschnitt nicht bestanden
Abschnitt endgültig nicht bestanden keine Gesamte Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden (Ende der Ausbildung)

Zusammenfassung

Paragraph 15 beschreibt klar: Jeder Prüfungsabschnitt und die Gesamtausbildung gelten nur als bestanden, wenn alle Einzelprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Jeder Misserfolg in einer Fachprüfung erlaubt zwei Wiederholungen – danach ist der Abschnitt verloren und mit ihm die Chance auf das Staatsexamen. Wiederholungen von bestandenen Prüfungen sowie ein Neuanlauf nach endgültigem Nichtbestehen sind ausgeschlossen. Für die praktische Ausbildung nach einem Misserfolg im 3. Abschnitt gelten besondere Regeln und Fristen, die streng von der Prüfungskommission festgelegt werden. Diese Vorschriften sind für alle Pharmaziestudierenden verbindlich und machen die Prüfung zu einem entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Approbation.

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