§ 11
Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden. Die Prüfung in den einzelnen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu. Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen. Daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung; er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu prüfen.
Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.
Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note “ausreichend” erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
Ablauf, Organisation und Bewertung der mündlichen Prüfungen
§ 11 AAppO regelt zentral, wie mündliche Prüfungen im zweiten und dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung organisiert, durchgeführt und bewertet werden. Im Fokus stehen die Bildung der Kommissionen, der Prüfungsablauf und die transparente Notenvergabe.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
Für beide Abschnitte werden die Prüfungskommissionen vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden (mit Stellvertretung), weiteren Mitgliedern und Beisitzern.
Zweiter Abschnitt:
- Die Kommission besteht aus Professoren oder Dozenten in den prüfungsrelevanten Fächern als Vorsitzende, Mitglieder und Stellvertreter.
 - Beisitzer („mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation“), Mitarbeitende der Hochschule können ergänzend als Prüfer hinzugezogen werden.
 - Die Prüfung im jeweiligen Fach führt das hierfür bestimmte Kommissionsmitglied durch, im Beisein eines weiteren Kommissionsmitglieds oder Beisitzers.
 
Dritter Abschnitt:
- Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
 - Mitglieder sind Professoren, Hochschul-/Privatdozenten und externe Apotheker (nicht aus dem Lehrkörper).
 - Der Vorsitzende leitet stets selbst die Prüfung.
 
Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Ablauf der mündlichen Prüfungen
- Geprüft wird einzeln oder in Gruppen bis maximal vier Prüflinge.
 - Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann als Beobachter den Prüfungen beiwohnen, hat aber kein Fragerecht, sofern er nicht als Prüfer fungiert.
 - Bei Wiederholungsprüfungen gilt: Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied muss zusätzlich anwesend sein (ohne Fragerecht).
 
Im dritten Abschnitt muss die gesamte Kommission während der Prüfung anwesend sein und entscheidet gemeinsam, wobei Mehrheitsbeschluss gilt.
Öffentlichkeit und Beobachter
Behördliche Beobachter dürfen entsandt werden.
- Bis zu fünf Personen, die sich auf dieselbe Prüfung vorbereiten (z.B. Kandidaten höherer Semester), sowie ein Vertreter der Apothekerkammer, dürfen mit Einverständnis des Prüflings teilnehmen.
 - Bei wichtigen Gründen, ausdrücklichem Wunsch des Prüflings oder bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
 - Die Anwesenheit dieser Personen ist nur während der Prüfung zulässig, nicht bei der Bekanntgabe des Ergebnisses.
 
Dokumentation (Protokoll)
Über jede Prüfung wird ein Protokoll („Niederschrift“) geführt. Darin müssen folgende Punkte festgehalten werden:
- Prüfungsgegenstand,
 - Notenbewertung,
 - etwaige schwere Unregelmäßigkeiten.
 
Die Niederschrift ist von allen anwesenden Kommissionsmitgliedern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Bewertung und Notenbekanntgabe
Die Bewertung erfolgt nach § 9 Abs. 1 (Standardnotensystem). Das Ergebnis ist
- bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird.
 - Die erzielten Noten für jedes Prüfungsfach werden am gleichen Tag des Prüfungsgesprächs dem Prüfling mitgeteilt.
 - Eine schriftliche Bestätigung der Gesamtergebnisse erfolgt durch das Landesprüfungsamt.
 
- Das Landesprüfungsamt bestellt und strukturiert die Kommissionen.
 - Die Prüfungskommissionen sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf und entscheiden über die Bewertung in geordnetem, dokumentiertem Verfahren.
 - Prüfer und Vorsitz werden klar abgegrenzt; die Entscheidungswege sind transparent geregelt.
 
Zusammenfassung
§ 11 AAppO regelt die Organisation der mündlichen Prüfungen durch strukturierte Kommissionsbildung, definiert Zuständigkeiten und gewährleistet einen transparenten, rechtssicheren Ablauf. Die Bewertung erfolgt nachvollziehbar und wird den Kandidaten direkt und offiziell mitgeteilt. Damit ist gewährleistet, dass die Prüfungen unter hohen Standards der Fachlichkeit und Fairness ablaufen.
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