§ 13
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Bedeutung und Zielsetzung
§ 13 BApO klärt eindeutig, was passiert, wenn jemand trotz einer angeordneten Ruhensanordnung der Approbation weiter als Apotheker*in tätig ist: Es handelt sich um eine Straftat. Damit ist der Paragraph ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Berufsunfähigkeit in bestimmten Situationen und dient dem Schutz der Patientensicherheit sowie der Integrität des Berufsstandes.
Was ist eine “vollziehbare Verfügung” zum “Ruhen der Approbation”?
Mit vollziehbarer Verfügung ist gemeint, dass eine zuständige Behörde, zum Beispiel ein Landesamt für Gesundheit, durch eine behördliche Entscheidung das Ruhen der Approbation angeordnet hat. Die Approbation bleibt dabei bestehen, aber sämtliche mit ihr verbundenen Rechte ruhen vorübergehend. Gründe für eine solche Anordnung können zum Beispiel der Verdacht auf schwerwiegende Verstöße, fehlende gesundheitliche Eignung oder strafrechtliche Ermittlungen sein.
Praktische Relevanz in der Berufsausübung
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer also weiterhin pharmazeutische Tätigkeiten wie die Abgabe von Arzneimitteln, Beratung oder Rezeptur vornimmt, obwohl die Approbation ruht, macht sich strafbar.
Hintergrund ist, dass während der Dauer des Ruhens keine Tätigkeiten erfolgen dürfen, die die Approbation voraussetzen. Das betrifft nicht nur den Apothekenleiter, sondern ebenso alle angestellten Apotheker*innen.
Voraussetzungen für die Strafbarkeit
Um nach § 13 BApO strafbar zu sein, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es besteht eine vollziehbare behördliche Anordnung über das Ruhen der Approbation.
 - Die betroffene Person übt dennoch den Apothekerberuf aus.
 - Das Verhalten geschieht während der Dauer der Ruhensanordnung.
 
Dabei ist unerheblich, ob jemand die Apotheke selbst betreibt oder “nur” als angestellter Apothekerin tätig wird.
Strafmaß und Rechtsfolgen
Das Gesetz sieht als Sanktion entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die Auswahl und Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wird durch das Strafgericht festgelegt.
Bereits jede pharmazeutische Tätigkeit im Sinne der Berufsausübung ist strafbewehrt, wenn das Ruhen der Approbation angeordnet wurde – unabhängig vom Umfang oder der Rolle (z. B. Vertretung, Aushilfe). Die Kenntnis von der Anordnung ist dabei regelmäßig vorauszusetzen!
Übersicht: Was fällt unter Berufsausübung?
| Handlung | Erlaubt während Ruhens? | 
|---|---|
| Abgabe von Arzneimitteln | Nein | 
| Beratung von Patient*innen | Nein | 
| Herstellung/Rezeptur | Nein | 
| Organisatorische Leitungsaufgaben | Nein | 
Zusammenfassung
§ 13 BApO stellt klar: Wer trotz einer angeordneten Ruhensanordnung der Approbation weiterarbeitet, begeht eine Straftat. Für Apotheker*innen ist es deshalb zwingend, bei erteiltem Ruhen der Approbation jegliche Berufsausübung sofort einzustellen und erst wieder nach erfolgter Aufhebung der Anordnung (z. B. nach Klärung der Vorwürfe) tätig zu werden.
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