§ 22a
- Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
 
- einen Identitätsnachweis,
 - eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
 - eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
 - eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,
 - soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,
 - die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis, b) die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder, c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
 - eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
 - soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
 
Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5.
Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeutische Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.
Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
Überblick und Bedeutung
§ 22a AAppO regelt, **wie Apotheker*innen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs** in Deutschland beantragen können und welche Unterlagen sie dafür vorlegen müssen. Die Vorschrift strukturiert das Verfahren, definiert Fristen, erläutert Entscheidungsgrundlagen der Behörde und schafft Sicherheit für Antragsteller wie Verwaltung. Der Paragraph ist sowohl für Antragstellende mit ausländischer wie mit deutscher Ausbildung relevant.
Antragstellung und zuständige Behörde
Der Antrag ist gemäß Gesetzeswortlaut
…an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
Das heißt: Zuständig ist die jeweilige Landesbehörde (i.d.R. das Landesprüfungsamt oder die Apothekerkammer).
Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?
Für die erstmalige Beantragung müssen folgende Nachweise eingereicht werden (alle Angaben sind zwingend erforderlich, sofern vorhanden):
- Identitätsnachweis
 - Tabellarische Übersicht der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten
 - Amtlich beglaubigte Kopien der Ausbildungsbescheinigungen und ggf. Nachweise über Berufserfahrung
 - Erklärung zur Berufsausübung im Inland (wo und wie der Beruf ausgeübt werden soll)
 - Ggf. vorhandene Nachweise über bereits getroffene behördliche Entscheidungen oder bestandene Kenntnisprüfungen
 - Nachweise zur Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis (max. 3 Monate alt)
 - Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsstaat (ggf. eidesstattliche Erklärung)
 
 - Führungszeugnis (max. 3 Monate alt)
 - Ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung (max. 3 Monate alt; ggf. alternativer Nachweis aus dem Herkunftsstaat)
 - Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (soweit vorhanden, zur Beurteilung der fachlichen Sprachkompetenz)
 
Die Nachweise unter den Punkten 6 und 7 dürfen bei Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.
Für die Verlängerung:
- Die zuletzt erteilte Erlaubnis (sofern von anderer Behörde)
 - Führungszeugnis (inländisch), ärztliche Bescheinigung (jeweils max. 3 Monate alt)
 
Prüfung und Entscheidungsprozess
Die Behörde prüft die eingereichten Nachweise sorgfältig. Bei Zweifeln an der Echtheit kann sie eine Bestätigung vom Herkunftsstaat einholen.
Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der (…) Unterlagen, zu entscheiden.
Spätestens drei Monate nach Vorlage aller Unterlagen muss also eine Entscheidung fallen. Die Behörde bestätigt binnen eines Monats den Antragseingang und informiert zeitnah, falls Unterlagen fehlen.
Sollte die Behörde die Echtheit oder Gleichwertigkeit ausländischer Nachweise anzweifeln, kann sie:
- Eine Bestätigung beim Herkunftsstaat einholen oder
 - Eine Überprüfung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen veranlassen Die Bearbeitungsfrist pausiert (“hemmt”) bis zur Klärung.
 
Entscheidungskriterien und Nebenbestimmungen
Die Behörde prüft im Wesentlichen drei Aspekte:
- Ausbildungsstand/Berufserfahrung
 - Sprachkompetenz (Deutsch)
 - Gesundheitliche Eignung
 
Gegebenenfalls versieht sie die Erlaubnis mit Einschränkungen (z.B. auf Tätigkeitsbereich, regionale Geltung). Ziel ist, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Kann die Sicherheit nicht durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden, ist die Erlaubnis zu versagen.
Fristen und Gültigkeit
Die erstmalige Erlaubnis wird in der Regel für mindestens zwei Jahre ausgestellt. Eine kürzere Frist ist nur bei besonderen Umständen möglich, etwa wenn die Nebenbestimmungen es erfordern oder die Tätigkeit von vornherein begrenzt ist.
Bereichsübergreifender Einsatz
Sofern die Erlaubnis auf ein einzelnes Bundesland beschränkt, aber die Tätigkeit bundeslandübergreifend erfolgen soll, wird dies in der Erlaubnis vermerkt.
Form der Erlaubnis
Die Erlaubnis (…) wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
Es gibt also ein einheitliches staatliches Erlaubnisdokument.
Zusammenfassung
§ 22a AAppO legt detailliert fest, wie und mit welchen Nachweisen Apotheker*innen eine Erlaubnis zur zeitlich befristeten Berufsausübung beantragen können. Die Behörde prüft Ausbildungsstand, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Sprachkompetenz und entscheidet auf dieser Grundlage über die Erlaubnis – unter Umständen inklusive Einschränkungen. Das Verfahren ist klar strukturiert und mit Fristen belegt, um eine zügige Bearbeitung und Transparenz für alle Beteiligten sicherzustellen.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️