§ 12
Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
Festlegung und Mitteilung von Prüfungsterminen im pharmazeutischen Staatsexamen
§12 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) regelt systematisch, wie und durch wen die Prüfungstermine im Rahmen der pharmazeutischen Prüfung – besonders für schriftliche und mündliche Abschnitte sowie deren Wiederholungen – festgelegt und mitgeteilt werden.
Zuständigkeit und Ablauf der Terminsetzung
Für die Festlegung der Prüfungstermine sind grundsätzlich die Landesprüfungsämter zuständig:
- Sie setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für das gesamte Bundesland oder den jeweiligen Geltungsbereich der Verordnung fest. So herrscht Planungssicherheit für alle Absolventen.
 - Die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden im Benehmen mit der Prüfungskommission terminiert, was einen kooperativen Abstimmungsprozess sicherstellt.
 - Mündliche Prüfungen im Zweiten Abschnitt finden üblicherweise in vorlesungsfreien Zeiten statt – das vermeidet Kollisionen mit der Lehrveranstaltungsphase.
 
Wiederholungsprüfungen: Besonderheiten und Fristen
Ein Schwerpunkt von §12 ist die Frage, wie Wiederholungsprüfungen gehandhabt werden:
- Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung findet „im Rahmen des nächsten … Prüfungstermins“ statt.
 
Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten … Prüfungstermine durchgeführt.
Das bedeutet, dass Prüflinge automatisch zum nächstmöglichen regulären Termin teilnehmen.
- Für die Wiederholung einer mündlichen Prüfung gilt:
- Das Landesprüfungsamt setzt den Termin im Benehmen mit der Prüfungskommission individuell fest.
 - Der Termin liegt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der erfolglos abgelegten Prüfung.
 
 
… zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten …
Wer eine Prüfung nicht besteht, muss sich nicht eigenständig erneut anmelden. Das Landesprüfungsamt lädt „von Amts wegen“ (automatisch) zur Wiederholung – bei schriftlichen Prüfungen zum nächsten Termin, bei mündlichen Prüfungen gewöhnlich innerhalb von drei Monaten.
Ladung zur Prüfung: Fristen und Form
Der Gesetzestext legt fest, dass die Ladung zur Prüfung den Prüflingen spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin schriftlich zugestellt werden muss. Diese Frist ist verbindlich und für alle Prüfungsteile identisch.
Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
Kurzübersicht: Terminfindung und Mitteilung
| Prüfungsteil | Terminsetzung durch | Wann findet die Prüfung statt? | Frist zur Ladung | 
|---|---|---|---|
| Schriftliche Prüfung | Landesprüfungsamt | Einheitliche Termine (landesweit) | 7 Tage vorher | 
| Mündliche Prüfung (2./3. Abschn.) | Landesprüfungsamt + Kommission | In der Regel vorlesungsfreie Zeit / nach Absprache | 7 Tage vorher | 
| Wiederholung schriftlich | Landesprüfungsamt | Beim nächsten regulären Termin | 7 Tage vorher | 
| Wiederholung mündlich | Landesprüfungsamt + Kommission | Innerhalb von 3 Monaten | 7 Tage vorher | 
Zusammenfassung
§12 AAppO sichert die einheitliche, rechtssichere und transparente Festlegung der Prüfungstermine für das Pharmaziestaatsexamen – einschließlich der automatischen Wiederholungsorganisation durch die Prüfungsämter. Prüflinge werden verbindlich und fristgerecht geladen, wodurch Planungssicherheit und Gleichbehandlung garantiert sind. Besonders bei Wiederholungsprüfungen profitieren Kandidat:innen davon, automatisch und termingerecht informiert zu werden, ohne selbst aktiv werden zu müssen.
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