§ 6

📖 Zum Gesetz

  1. Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
  1. für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
  2. für Apotheken.
  1. Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
  1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.
  1. Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.

  3. Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder
  2. die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

Erlaubnispflicht: Voraussetzungen, Ablauf und Ausnahmen

§ 6 ChemVerbotsV regelt, unter welchen Bedingungen der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen einer behördlichen Erlaubnis bedarf – z.B. beim Abgeben, Verwenden oder Inverkehrbringen. Dies betrifft insbesondere sehr giftige, krebserzeugende, keimzellmutagene oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe.

Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?

Eine Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV ist vorgeschrieben, wenn du mit Stoffen und Gemischen umgehst, die in Anhang 2 der Verordnung gelistet sind. Dazu zählen beispielsweise Substanzen mit den H-Sätzen H300 (lebensgefährlich beim Verschlucken), H310 (lebensgefährlich bei Hautkontakt), H330 (lebensgefährlich beim Einatmen), spezielle Carcinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR) nach Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

„Wer als Selbständiger oder Verantwortlicher in einer Firma mit diesen gefährlichen Stoffen umgeht, braucht eine behördliche Erlaubnis, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.“

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Damit eine Erlaubnis nach § 6 erteilt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die antragstellende Person muss fachkundig sein, d.h. sie besitzt ausreichende Sachkenntnis im Umgang mit den Stoffen (Fachkunde z.B. durch Pharmazie-Studium oder entsprechende Schulungen).
  • Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen (das wird in der Regel anhand von polizeilichem Führungszeugnis oder ähnlichen Nachweisen geprüft).
  • Es muss ein nachvollziehbares und dokumentiertes Sicherheitskonzept vorliegen, das den verantwortungsvollen, sicheren Umgang mit den chemischen Stoffen gewährleistet.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

  1. Antragstellung: Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde (meist die zuständige Landesbehörde bzw. das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt) gestellt.

  2. Nachweispflicht:

    • Nachweis der Sachkunde (z.B. durch Zeugnisse, Bescheinigungen, vorhandene Fachausbildung).
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (durch Polizeiliches Führungszeugnis, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister).
    • Vorlage eines Konzepts für den sicheren Umgang mit den gefährlichen Stoffen.
  3. Überprüfung durch die Behörde: Die Unterlagen werden geprüft, ggf. wird ein persönliches Gespräch geführt.

  4. Erlaubniserteilung: Bei Erfüllen aller Voraussetzungen erfolgt eine schriftliche Erlaubnis. Die Behörde kann Auflagen oder Bedingungen festlegen.

Explizite Ausnahmen – insbesondere für Apotheken

„Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind nach § 6 Absatz 3 insbesondere Apotheken, soweit sie im Rahmen der erlaubten beruflichen Tätigkeit handeln.“

Das bedeutet: Apotheken benötigen für den Umgang mit diesen besonders gefährlichen Stoffen keine gesonderte Erlaubnis, wenn:

  • sie dies im Rahmen der normalen Apothekentätigkeit (z.B. Herstellung, Abgabe, Lagerung) tun und
  • alle berufsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Auch bestimmte andere Einrichtungen (z.B. medizinische oder wissenschaftliche Einrichtungen) können von der Erlaubnispflicht entbunden sein, sofern sie im Rahmen der vorgesehenen Tätigkeit handeln.

TipPraxisrelevanz

Für Pharmaziepraktikant:innen, Approbierte und Apothekenleiter gilt: Im normalen Apothekenbetrieb bist du von der Erlaubnispflicht nach § 6 ChemVerbotsV ausgenommen – die Apotheke darf auch mit sehr gefährlichen Stoffen umgehen, solange dies im Rahmen der apothekenüblichen Tätigkeit erfolgt. Entscheidest du dich jedoch für andere Tätigkeitsfelder oder arbeitest in Firmen ohne Apothekenstatus, muss die Erlaubnis beantragt werden.

Zusammenfassung

§ 6 ChemVerbotsV ist zentral für den Umgang mit hochgefährlichen Stoffen – grundsätzlich ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es liegt eine explizite Ausnahme (z.B. für Apotheken) vor. Prüfe stets sorgfältig, ob für dich als Person oder Betrieb eine Erlaubnispflicht besteht, und beachte: Die Einhaltung der Vorschriften dient deinem Schutz und dem Schutz anderer!

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