§ 131a

📖 Zum Gesetz

  1. Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft und erfolgt aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf oder eine von der zuständigen Behörde bekannt gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels, gehen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über, soweit diese dem Abgebenden für die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung gezahlt hat. Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer sonst nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Fristsetzung nicht. Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken.

  2. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der Ersatzansprüche der Krankenkassen. In den Vereinbarungen können insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen vereinbart werden.

Rechteübergang bei mangelhaften Arzneimitteln

Was regelt § 131a SGB V?

Der Paragraph beschreibt, wie vorzugehen ist, wenn ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft ist und deshalb zurückgerufen bzw. seine Verwendbarkeit eingeschränkt wird. Er legt insbesondere fest, welche Rechte bei einem solchen Fall auf wen übergehen und wie Ersatzansprüche abgewickelt werden.

Rechteübergang: Wer kann Ansprüche geltend machen?

Normalerweise stehen der abgebenden Apotheke (oder dem pharmazeutischen Großhändler) gegenüber dem Lieferanten Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu, etwa auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB).

Kommt es zu einem Arzneimittelrückruf oder einer behördlich bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit wegen Mängeln und hat die Krankenkasse die Vergütung für dieses Arzneimittel übernommen, geht das Recht, diese Ansprüche geltend zu machen, auf die Krankenkasse über:

…gehen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über…

Das bedeutet: Statt der Apotheke kann jetzt die Krankenkasse die Mängelrechte beim Lieferanten geltend machen, sofern sie das Arzneimittel bezahlt hat.

Fristsetzung: Sofortige Geltendmachung ohne Wartezeit

Im üblichen Kaufrecht ist eine Fristsetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz notwendig. Nicht so nach § 131a SGB V:

Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer … Fristsetzung nicht.

Die Krankenkasse kann diese Rechte also sofort und ohne weitere Fristsetzung geltend machen, wenn das Arzneimittel mangelhaft ist und entsprechend zurückgerufen oder seine Nutzung beschränkt wurde.

Mitwirkungspflichten der Apotheke/des Abgebenden

Auch wenn die Ansprüche jetzt bei der Krankenkasse liegen, hat die abgebende Stelle noch folgende Pflichten:

  • Sie muss ihre Ersatzansprüche bzw. Sicherungsrechte form- und fristgerecht wahren.
  • Sie muss bei der Durchsetzung der Ansprüche durch die Krankenkasse mitwirken, wenn dies erforderlich ist.

Koordination und Ausgestaltung auf Bundesebene

Der zweite Absatz regelt das Verfahren, wie Ersatzansprüche der Krankenkassen bundesweit gehandhabt werden:

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit … maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer … und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten…

Es werden also Details zur Geltendmachung und Abwicklung von Ersatzansprüchen zentral zwischen den Beteiligten festgelegt, darunter z.B.:

  • Pauschbeträge für die Abwicklung solcher Ansprüche
  • Die Abtretung von Regressansprüchen (Forderungsübertragungen an die Kasse statt individueller Abwicklung vor Ort)
TipZentrale Bedeutung für Apotheken- und Krankenkassenpraxis

Bei einem Arzneimittelrückruf wegen Mangels übernimmt die Krankenkasse die Durchsetzung der Mängelrechte gegenüber dem pharmazeutischen Lieferanten – Apotheken müssen bestimmte Vorgaben zur Fristenwahrung und Mitwirkung beachten. Organisatorische Details werden auf Bundesebene vereinbart.

Zusammenfassung

§ 131a SGB V stellt sicher, dass die Krankenkasse – und nicht die einzelne Apotheke – die Rechte aus dem Kaufvertrag für mangelhafte, zurückgerufene Arzneimittel wahrnehmen kann, sofern die Kasse das Arzneimittel bezahlt hat. Das erleichtert die Abwicklung, sorgt für klare Verhältnisse und schützt die wirtschaftlichen Interessen der gesetzlichen Krankenkassen. Apotheken müssen im Schadensfall jedoch weiterhin eng mitwirken und vereinbarte Form- und Fristvorschriften beachten. Die organisatorischen Abläufe für die Geltendmachung dieser Ansprüche werden auf Bundesebene geregelt.

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