§ 1
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
Gesetzlicher Rahmen und Zielsetzung
§1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) formuliert den allgemeinen Zweck des gesamten Gesetzes: Es geht um den Schutz der Bevölkerung beim Umgang mit Arzneimitteln. Der Paragraph gibt damit die Leitlinie für alle nachfolgenden Vorschriften vor.
Warum braucht es diesen Paragraphen?
Arzneimittel wirken tief in die Gesundheit der Menschen ein – ein falsches, verunreinigtes oder unwirksames Arzneimittel kann ernste Folgen haben. Ohne klare gesetzliche Vorgaben wäre ein sicherer Arzneimittelverkehr nicht garantiert.
Was regelt der Paragraph konkret?
Im Mittelpunkt steht der Schutz der Bevölkerung durch:
- Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln: Jede Arzneimittelbewegung vom Hersteller über Apotheken bis zum Patienten ist durch das AMG reguliert.
 - Qualität: Die Vorschriften sorgen dafür, dass Arzneimittel stets die nötige, geprüfte Beschaffenheit aufweisen.
 - Wirksamkeit: Ein Arzneimittel muss so wirken, wie es deklariert und zugelassen ist.
 - Unbedenklichkeit: Risiken und Nebenwirkungen müssen akzeptabel bleiben; schädliche Arzneimittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
 
„…im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit…“
Was bedeutet das für die pharmazeutische Praxis?
Die Arbeit in der Apotheke steht ganz im Zeichen dieses Schutzzwecks. Ob Beratung, Abgabe oder Prüfung – alles zielt auf einen sicheren, kontrollierten und verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimitteln.
Je nach Funktion in der Lieferkette (Herstellung, Großhandel, Apothekenteam) ist das Bewusstsein für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unerlässlich: Jede Handlung ist von Gesetzes wegen darauf ausgerichtet, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
| Schlüsselbegriff | Bedeutung im AMG-Kontext | 
|---|---|
| Sicherheit | Schutz vor Gefahren durch falsche oder unsichere Arzneimittel | 
| Qualität | Einhaltung geprüfter Herstellungs- und Kontrollstandards | 
| Wirksamkeit | Nachweis, dass das Arzneimittel die gewünschte Wirkung entfaltet | 
| Unbedenklichkeit | Akzeptables Nutzen-Risiko-Profil für den Anwender | 
Alle weiteren Paragraphen des AMG leiten sich vom in §1 formulierten Schutzzweck ab. Im Berufsalltag wie auch im Examen sollte stets bedacht werden: Die Sicherstellung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist Kern jeder Tätigkeit im Umgang mit Arzneimitteln. Nur so ist das Grundinteresse – die Gesundheit der Bevölkerung – geschützt.
Zusammenfassung
§1 AMG legt fest, dass alle Vorschriften im Arzneimittelverkehr dem höchsten Ziel dienen: Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität der Arzneimittel im Interesse der Bevölkerung. Dieser Grundsatz bildet das Fundament für alle weiteren Regelungen und die tägliche Berufspraxis.
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