§ 93
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Überblick und Zielsetzung
§ 93 SGB V regelt die Erstellung und Veröffentlichung einer Übersicht ausgeschlossener Arzneimittel, die sogenannte Negativliste. Diese Liste benennt alle Medikamente, die nach § 34 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr erstattet werden. Damit hat § 93 hohe praktische Bedeutung für Apotheken im alltäglichen Umgang mit rezeptierten Arzneimitteln und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Die Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Der/die G-BA ist laut Gesetz beauftragt, regelmäßig eine aktuelle Liste der nach § 34 SGB V von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel zu erstellen und zu veröffentlichen:
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen … in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Das heißt: Der G-BA prüft systematisch, welche Medikamente aufgrund von mangelnder Wirksamkeit, fehlender Wirtschaftlichkeit oder bestimmter anderer Gründe von einer Versorgung ausgeschlossen sind – entweder ganz oder für bestimmte Anwendungsgebiete (Indikationsgebiete).
Die Bedeutung der Negativliste für Apotheken
Die Negativliste gibt Apotheken vor, welche Präparate von Gesetzes wegen nicht zulasten der GKV abgegeben werden dürfen. Apotheken tragen damit Verantwortung für:
- die Prüfung, ob ein verordnetes Medikament auf der Negativliste steht,
 - die Vermeidung der Abgabe unwirtschaftlicher oder nicht erstattungsfähiger Arzneimittel auf Kassenrezept,
 - Aufklärung der Patient:innen über mögliche Kosten, falls ein Medikament ausgeschlossen ist.
 
Ein Verstoß kann für die Apotheke rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben (z. B. Retaxationen durch die Krankenkassen).
Handlungsabläufe und Zuständigkeiten
- Regelmäßige Aktualisierung: Der G-BA überprüft fortlaufend, ob bestehende oder neue Medikamente auf die Ausschlussliste gesetzt werden müssen und veröffentlicht die Übersicht im Bundesanzeiger.
 - Kontrolle durch das BMG: Kommt der G-BA dieser Pflicht nicht nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einspringen und die Übersicht selbst veröffentlichen:
 
… kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Was steht in der „Übersicht“?
Die Übersicht enthält alle von den Leistungen der GKV ausgeschlossenen Arzneimittel. Die Grundlage dafür bilden
- § 34 Abs. 1 SGB V (allgemeiner Leistungsausschluss)
 - evtl. nachfolgende Rechtsverordnungen (nach Abs. 2 und 3)
 
Inhalte sind zumeist:
| Inhalt der Übersicht | Bedeutung für Apotheken | 
|---|---|
| Name des Arzneimittels | Identifikation bei Rezeptprüfung | 
| Ausschlussgrund | Rechtssicherheit im Handeln | 
| Geltungsbereich/Indikation | Differenzierte Zuordnung möglich | 
Praxisrelevanz für Apotheken
Apotheken müssen die aktuelle Negativliste bei der Prüfung und Abgabe von Rezepten zwingend beachten. Arzneimittel, die auf dieser Liste stehen, sind systematisch von der Versorgung ausgeschlossen – unabhängig vom Einzelfall und ärztlicher Verordnung.
Im Zweifel empfiehlt sich bei gelisteten Medikamenten:
- Rücksprache mit der verordnenden Praxis,
 - Beratung des/der Patient:in über Privatabrechnung,
 - Dokumentation des Vorgangs zur Nachverfolgung.
 
Die Negativliste ist für die tägliche Arbeit in Apotheken verbindlich. Sie schützt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) und sorgt für eine sachgerechte Arzneiversorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zusammenfassung
§ 93 SGB V verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss zur regelmäßigen Bekanntmachung einer Übersicht nicht-erstattungsfähiger Arzneimittel (Negativliste) im Bundesanzeiger. Diese bindende Liste ist ein zentrales Arbeitsmittel für Apotheken. Sie regelt auf transparentem Wege, welche Arzneimittel von der GKV-Versorgung ausgeschlossen sind und stellt sicher, dass Abgaben entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in Ausnahmefällen selbst tätig werden, um die Versorgungssicherheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
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