§ 9
- Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
 
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
 - Ausstellungsdatum,
 - Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
 - Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
 - Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 8 Satz 10 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
 - in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S“, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe „T“, in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe „K“, in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe „N“,
 - Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
 - in den Fällen des § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 der Vermerk “Praxisbedarf” anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
 - Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk “i.V.”.
 
- Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
 
Struktur und Inhalt des Betäubungsmittelrezepts
Paragraph 9 BtMVV regelt, welche Angaben auf einem Betäubungsmittelrezept zwingend enthalten sein müssen. Ziel ist es, eine eindeutige Zuordnung und rechtssichere Dokumentation jeder Verschreibung zu gewährleisten. Dabei gelten Besonderheiten für tierärztliche Verschreibungen sowie Vertretungsfälle.
Zentrale Pflichtangaben auf BtM-Rezepten
Jedes Betäubungsmittelrezept muss bestimmte, klar definierte Informationen enthalten. Das sind:
- Identität des Patienten: Vollständiger Name, Vorname und Anschrift. Bei tierärztlichen Rezepten zusätzlich die Tierart sowie der Name, Vorname und die Anschrift des Tierhalters.
 
Name, Vorname und Anschrift des Patienten, […] bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters
- Ausstellungsdatum:
 
Ausstellungsdatum
- Medikationsdetails: Bezeichnung des Arzneimittels und des enthaltenen Betäubungsmittels (mit exakter Gewichtsmenge pro Packung oder Form), die Darreichungsform sowie die Menge (Gramm, Milliliter oder Stückzahl).
 
Arzneimittelbezeichnung, […] zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels […] Darreichungsform
Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form
Gebrauchsanweisung: Mit Gabe (Einzel- und Tagesgabe) oder ein Hinweis, falls eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde. Spezielle Hinweise bestehen bei Substitutionsmitteln oder Fällen mit besonderen Abgabe-Vorgaben.
Besonderheiten: In bestimmten Fällen ist ein Buchstabe („S“, „T“, „K“, „N“) als Kennzeichnung erforderlich, je nach Absatz im Gesetz.
Verschreibender Arzt: Name, Berufsbezeichnung, Anschrift (einschl. Telefonnummer).
Praxisbedarf: Bei BtM für den Praxisbedarf (z.B. Notfalldepot) genügt anstelle der Patienten- und Gebrauchsinformation der Vermerk „Praxisbedarf“.
Unterschrift: Die handschriftliche Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes.
Unterschrift des verschreibenden Arztes, […] im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk “i.V.”
- Tierärztliche Verschreibung: Immer Tierart und Halterdaten angeben.
 - Vertretungssituation: Im Vertretungsfall ist der Zusatz „i.V.“ („in Vertretung“) zusammen mit der Unterschrift erforderlich.
 
Formale Anforderungen
Alle Angaben müssen dauerhaft (z.B. maschinenschriftlich) und auf allen drei Teilen des BtM-Rezepts übereinstimmend eingetragen werden.
- Die Angaben zu Patient, Ausstellungsdatum, Arzneimittel, Menge, Gebrauch, Kennzeichnung, Arztangaben und ggf. Praxisbedarf (Nr. 1–8) dürfen durch eine andere, dafür beauftragte Person ergänzt werden (z.B. MFA).
 - Änderungen des Rezepts sind nur durch den verordnenden Arzt erlaubt und müssen auf allen Teilen samt Unterschrift erfolgen.
 
Zusammenfassung
Paragraph 9 BtMVV schreibt die unverzichtbaren Pflichtangaben für jedes Betäubungsmittelrezept nachvollziehbar vor. Bei tierärztlichen und Vertretungssituationen gelten spezielle Erweiterungen. Alle Angaben müssen konsistent, dauerhaft und vollständig auf jedem Teil der Verschreibung vorhanden sein, um die ordnungsgemäße Versorgung sicherzustellen und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
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