§ 16

📖 Zum Gesetz

  1. Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.

  2. Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.

  3. Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.

  4. Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.

Zweigapotheken bei Versorgungsnotstand

Paragraph 16 des Apothekerwesengesetzes regelt die Möglichkeit, im Falle eines Versorgungsnotstandes eine sogenannte Zweigapotheke zu betreiben. Diese Regelung ist ein Ausnahmefall und dient dem Schutz der Bevölkerung, wenn ansonsten keine ausreichende Arzneimittelversorgung gewährleistet wäre.

Wann ist eine Zweigapotheke zulässig?

Eine Zweigapotheke darf nur dann betrieben werden, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung besteht, weil im betroffenen Gebiet keine Apotheke vorhanden ist.

Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde […] die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen…

Die Initiative zum Betrieb einer Zweigapotheke geht vom Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke aus. Er oder sie muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Für die Genehmigung einer Zweigapotheke müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis der vorgeschriebenen Räume: Der Apothekeninhaber muss belegen, dass geeignete Räume nach den geltenden Vorschriften zur Verfügung stehen.
  • Versorgungsnotstand: Nur bei tatsächlichem Notstand – keine Apotheke vor Ort und somit reale Gefahr einer Unterversorgung.
  • Nähe zur Hauptapotheke: Die Zweigapotheke muss von der Apotheke betrieben werden, die in der Nähe des betroffenen Gebietes liegt.
TipZentrale Voraussetzung

Eine Zweigapotheke darf nur im Ausnahmefall (Versorgungsnotstand durch Fehlen einer Apotheke) und nur durch behördliche Erlaubnis betrieben werden.

Verwaltung und Leitung der Zweigapotheke

Die Verwaltung der Zweigapotheke unterliegt den gleichen Anforderungen wie für Apothekenleiter gemäß § 13 ApoG. Auch bei Zweigapotheken muss also die persönliche Leitung und Überwachung durch eine fachkundige Person gewährleistet sein.

  • Zweigapotheken dürfen nicht einfach nur als Verkaufsstellen ohne pharmazeutische Aufsicht geführt werden.
  • Verantwortlichkeit und Überwachung müssen wie bei Hauptapotheken sichergestellt sein.

Personelle und räumliche Anforderungen

  • Es sind die gleichen Räumlichkeiten wie für „normale“ Apotheken notwendig (bspw. Labor, Offizin, Lagerräume); genaue Details regelt die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO).
  • Führung durch einen Apotheker ist Pflicht; die Verwaltung und Überwachung müssen gewährleistet werden.

Begrenzung: Nur eine Zweigapotheke pro Apotheker

Die Erlaubnis […] soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.

Das bedeutet, ein Apotheker kann in der Regel nur eine einzige Zweigapotheke neben seiner Hauptapotheke betreiben. Damit wird eine übermäßige „Filialisierung“ und eventuelle Überforderung des verantwortlichen Apothekers unterbunden.

Zeitliche Befristung der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.

Die Erlaubnis zur Führung einer Zweigapotheke ist grundsätzlich befristet: Sie gilt für fünf Jahre und kann anschließend erneut beantragt und ggf. verlängert werden. Diese Begrenzung ermöglicht eine regelmäßige Überprüfung der Versorgungssituation durch die Behörde.

Zusammenfassung

§ 16 ApoG schafft eine befristete Möglichkeit zur Einrichtung einer Zweigapotheke bei Versorgungslücken. Voraussetzung ist ein von der Behörde festgestellter Notstand, geeignete Räumlichkeiten, die fachkundige Verwaltung durch den Apothekenleiter und die Beschränkung auf maximal eine Zweigapotheke je Apotheker. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt und dient dem Zweck, die Arzneimittelversorgung in unterversorgten Regionen gezielt und kontrolliert zu sichern.

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