§ 22c

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  1. Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

  2. Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.

  3. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.

  4. Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.

  5. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

  6. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

Überblick

§ 22c AAppO regelt die Rahmenbedingungen der Eignungsprüfung für Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland. Ziel der Prüfung ist es sicherzustellen, dass die Bewerber in jenen Fächern, in denen wesentliche Unterschiede zu einer deutschen pharmazeutischen Ausbildung bestehen, die zur Berufsausübung als Apotheker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Ziel und Gegenstand der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist kein umfassendes Staatsexamen, sondern bezieht sich gezielt auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung (BApO) „wesentliche Unterschiede“ festgestellt hat.

In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

Neben den fachlichen Inhalten ist apothekerliche Gesprächsführung Teil der Bewertung.

Ablauf und Organisation

Die Eignungsprüfung ist als mündliche Prüfung konzipiert und wird an einem Tag durchgeführt.

  • In der Regel findet sie als Einzelprüfung statt.
  • Soweit es die Fächer erlauben, können bis zu vier Antragsteller gemeinsam geprüft werden.
  • Die Prüfungsdauer ist flexibel, abhängig von den festgestellten Unterschieden:
    • mindestens 30 Minuten
    • höchstens 60 Minuten pro Antragsteller

Zusammenfassung: Prüfungsorganisation

Merkmal Vorgabe (§ 22c)
Art der Prüfung Mündlich, an einem Tag
Prüflinge pro Termin 1 (Einzelprüfung) bis max. 4 gemeinsam
Prüfungsdauer 30-60 min je Antragsteller

Termine, Ladung, Fristen

Die Länder können für die Eignungsprüfung die regulären staatlichen Prüfungstermine nutzen (§ 12 AAppO).

  • Die zuständige Behörde muss den Antragstellern ermöglichen, die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Unterschiede abzulegen.
  • Die Ladung zum Prüfungstermin muss mindestens sieben Tage vorher zugehen.
  • Es gelten außerdem die Vorschriften aus § 13 entsprechend.

Prüfungsorganisation und -kommission

Die Prüfung findet vor einer staatlichen Prüfungskommission und in deutscher Sprache statt.

  • Die Kommission umfasst einen Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder (Bestellung durch die zuständige Landesbehörde).
  • Für alle Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
  • Mitglieder können Professoren, Lehrkräfte oder erfahrene Apotheker sein.
  • Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

Die Prüfungskommission … besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. … Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer … bestellt. Stattdessen können … auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden.

Prüfungsbewertung & Wiederholung

Zum Bestehen müssen die Leistungen in jedem relevanten Fach mindestens als “bestanden” bewertet sein.

  • Auch „mangelhafte, aber noch ausreichende“ Leistungen können zum Bestehen führen, solange sie den Anforderungen genügen.
  • Die Prüfung wird mindestens zweimal jährlich angeboten.
  • In jedem Fach gibt es zwei Wiederholungsmöglichkeiten.
TipZentral für die Praxis

Die Eignungsprüfung ist ein zielgerichtetes Instrument, das im Interesse der Patientensicherheit sicherstellt, dass Apotheker aus dem Ausland in den entscheidenden Fächern das notwendige fachliche und kommunikative Niveau für den deutschen Apothekenalltag besitzen. Neben Fachkenntnissen wird ausdrücklich auf die Gesprächsführungskompetenz Wert gelegt.

Dokumentation

Über jede Eignungsprüfung wird eine Niederschrift nach Anlage 18 AAppO angefertigt, in der

  • Gegenstand und Verlauf der Prüfung,
  • Bestehen/Nichtbestehen,
  • maßgebliche Gründe,
  • schwere Unregelmäßigkeiten

festgehalten werden. Diese ist von allen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen und an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Zusammenfassung

§ 22c AAppO schafft klare und nachvollziehbare Strukturen für die Anerkennung ausländischer Apothekerabschlüsse. Die Eignungsprüfung ist mündlich, kommissionsbasiert und richtet sich gezielt auf individuell festgestellte Defizite. Sie legt sowohl auf fachliche als auch auf kommunikative Kompetenzen Wert und garantiert durch klare Abläufe und Fristen eine faire und zügige Anerkennung im Interesse der Versorgungssicherheit.

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