§ 2
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Anwendungsbereich der EU-Verordnungen außerhalb des Zollgebiets
Worum geht es?
Dieser Paragraph regelt, wo die Vorschriften der genannten EU-Verordnungen im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen gelten. Zentral ist die Frage: Welche Regionen in Deutschland sind vom EU-Regelwerk betroffen – auch über das eigentliche EU-Zollgebiet hinaus?
Hintergrund
Normalerweise gelten EU-Verordnungen direkt im sogenannten Zollgebiet der Gemeinschaft. Doch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst auch Gebiete, die nicht zum EU-Zollgebiet zählen (z. B. sogenannte Freizonen oder Auslandsgebiete unter deutscher Hoheit).
Kernaussage des Paragraphen
… sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Damit legt §2 GÜG klar fest: Die genannten Verordnungen gelten im gesamten deutschen Hoheitsgebiet, selbst wenn Teile davon nicht zum offiziellen EU-Zollgebiet gehören.
Bei Handel, Überwachung oder Verarbeitung von Drogenausgangsstoffen ist das europäische Regelwerk immer auch auf Sondergebiete unter deutscher Hoheit anzuwenden – unabhängig davon, ob sie Teil des Zollgebiets sind.
Konkret bedeutet das:
- Alle Regelungen und Pflichten aus den Verordnungen (z. B. Meldepflichten, Dokumentationspflichten, Kontrolle von Aus- und Einfuhr) gelten auch
 - in Zollfreigebieten, Freihäfen oder anderen Sondergebieten, die zwar zu Deutschland, aber nicht zum EU-Zollgebiet zählen.
 - Keine Umgehung der Auflagen möglich durch Lagerung oder Handel in diesen Gebieten.
 
Relevante Schlüsselbegriffe
| Begriff | Bedeutung | 
|---|---|
| Hoheitsgebiet | das gesamte Territorium, über das Deutschland die staatliche Hoheit ausübt | 
| Zollgebiet der Gemeinschaft | definiert die geografischen Grenzen, für die EU-Zollrecht unmittelbar gilt | 
| Drogenausgangsstoffe | Stoffe, die zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können | 
| EU-Verordnungen | Regelwerke, die grundsätzlich überall im Zollgebiet der EU gelten | 
| Durchführungsvorschriften | erläutern und konkretisieren die praktische Anwendung des EU-Rechts | 
Zusammenfassung
§2 GÜG sorgt dafür, dass die Vorgaben der relevanten EU-Verordnungen* flächendeckend im gesamten deutschen Hoheitsgebiet gelten, also auch dort, wo das eigentliche EU-Zollrecht keine Anwendung finden würde. Für pharmazeutische Betriebe und Apotheken bedeutet das: Alle Vorschriften des europäischen Grundstoffrechts sind auch in deutschen Sondergebieten (z. B. Zollfreilagern) einzuhalten!
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