§ 51

📖 Zum Gesetz

  1. Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die
  1. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder
  2. Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.
  1. Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.

Überblick: Was regelt § 51 AMG?

§ 51 AMG stellt klar, unter welchen Bedingungen Arzneimittel im sogenannten Reisegewerbe angeboten oder Bestellungen dafür eingeholt werden dürfen – und wann dies strikt verboten ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Bevölkerung und der Arzneimittelsicherheit.

Was bedeutet „Feilbieten im Reisegewerbe“?

Unter Feilbieten versteht man das Anbieten von Waren zum Verkauf, ohne dass der Kunde einen festen Verkaufsort aufsuchen muss. Ein klassisches Beispiel ist der Verkauf von Tür zu Tür, Straßenhandel oder mobile Marktstände abseits einer Apotheke.

„Im Reisegewerbe“ meint, dass die Anbieter nicht an einen festen Standort gebunden sind, sondern unterwegs verkaufen.

Grundsätzliches Verbot

Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten

Arzneimittel dürfen nicht außerhalb eines festen Geschäftsbetriebes (wie z. B. einer Apotheke) im Reisegewerbe verkauft oder dafür Bestellungen eingeholt werden. Dieses grundsätzliche Verbot schützt vor unsachgemäßem Vertrieb und möglichem Missbrauch.

Die Ausnahmen: Was ist erlaubt?

Von diesem Verbot gibt es zwei klar definierte Ausnahmen – beide betreffen Fertigarzneimittel, die “für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben” sind.

  1. Bestimmte pflanzliche Produkte dürfen im Reisegewerbe angeboten werden, wenn sie
    • mit ihrem gebräuchlichen deutschen Namen bezeichnet sind,
    • in ihrer Wirkung allgemein bekannt sind,
    • und entweder als ganze Pflanze/Pflanzenteil oder als Presssaft (nur mit Wasser hergestellt!) vorliegen.
  2. Heilwässer und deren Salze im natürlichen Mischungsverhältnis, sowie deren Nachbildungen sind ebenfalls ausgenommen.

Diese Produkte gelten als besonders risikoarm und sind ihrem Wesen nach eher als “Hausmittel” einzustufen.

Übersicht: Erlaubt vs. Verboten im Reisegewerbe

Erlaubt Verboten
- Fertigarzneimittel mit bekannten Pflanzen* - Alle anderen Arzneimittel
- Presssäfte aus Pflanzen, nur mit Wasser hergestellt - Rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel
- Heilwässer und deren Salze/Nachbildungen - Homöopathika, Tierarzneimittel, Spezialpräparate etc.

*Voraussetzung: öffentlich zugelassene, außerhalb der Apotheke verkehrsfähige Ware

Wichtige Sonderregel: Geschäftsbetrieb

Das Verbot… findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.

Das bedeutet: Wenn ein Händler (z. B. Pharmavertreter) andere Gewerbetreibende oder Unternehmen aufsucht, um ihnen Arzneimittel anzubieten, gilt das Verbot nicht. Dies betrifft z. B. Außendienstmitarbeiter, die Apotheken oder Drogerien besuchen. Der Privatvertrieb an Endverbraucher bleibt weiterhin verboten.

Auch Handlungsreisende, die „im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden“, profitieren von dieser Ausnahme.

TipWichtig für die Praxis

Für Apotheken bedeutet § 51 AMG: Der außerbetriebliche Verkauf (z. B. auf Wochenmärkten oder von Haus zu Haus) von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bleibt strikt untersagt. Für bestimmte pflanzliche Präparate und Heilwässer gibt es Ausnahmen, sofern sie als Fertigarzneimittel für den Verkauf außerhalb der Apotheke zugelassen sind.

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Arzneimittel dürfen im Reisegewerbe grundsätzlich nicht angeboten oder offen bestellt werden.
  • Ausnahmen: Gilt nur für wenige, niedrigschwellige Produkte (bestimmte Pflanzen-/Presssäfte und Heilwässer).
  • Sonderregel: Der Vertrieb an andere Gewerbetreibende im Rahmen eines Geschäftsbetriebs ist zulässig.
  • Der Schutz der Gesundheit und sichere Umgang mit Arzneimitteln stehen stets im Vordergrund.

Eine praxisnahe Kenntnis von § 51 AMG ist unerlässlich, um rechtssicheren Arzneimittelvertrieb in der Apotheke und für mögliche Außendiensttätigkeiten zu gewährleisten.

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