§ 91a

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  1. Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit. Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für Gesundheit. Er teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushaltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nachtragshaushalt beschließt. Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis 84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86 des Vierten Buches und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht übersteigen. Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwenden.

  2. Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

  3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten. Die Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

  4. Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Überblick und Zweck des Paragraphen

§ 91a SGB V regelt die staatliche Kontrolle und das interne Verwaltungsmanagement des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der G-BA ist das zentrale Beschlussgremium im Gesundheitswesen, z.B. für Richtlinien zur Arzneimittelversorgung. Ziel des Paragraphen ist die Sicherstellung von Transparenz, Kontrolle und ordnungsgemäßer Finanzverwaltung sowie die Begrenzung finanzieller Risiken.

1. Aufsicht und Finanzkontrolle

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) führt die Aufsicht über den G-BA. Die Aufsicht bezieht sich insbesondere auf korrekte Haushalts- und Rechnungsführung:

Die §§ 87 bis 89 […] des Vierten Buches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2 […]

Das bedeutet:

  • Es gelten umfangreiche Vorschriften zur Aufsicht, Rechnungslegung und Wirtschaftsführung.
  • Haushaltsplan: Der G-BA muss dem BMG jährlich seinen Haushaltsplan vorlegen und jede wesentliche finanzielle Änderung unmittelbar mitteilen (z.B. bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben).

Wichtig für den Berufsalltag: Jede außerplanmäßige Ausgabe muss dem Ministerium angezeigt werden, damit Missbrauch verhindert wird und Transparenz herrscht.

Beschränkung der Betriebsmittel

Eine zentrale Vorschrift dieses Paragraphen ist die Begrenzung der Betriebsmittel:

Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache […] der Ausgaben […] nicht übersteigen.

Dadurch soll eine übermäßige Kapitalansammlung verhindert werden. Überschüssiges Vermögen ist zur Senkung von Zuschlägen zu verwenden.

2. Sanktionen bei Pflichtverstößen

Bei Nichtbefolgen von Aufsichtsverfügungen kann das BMG Zwangsgelder bis zu 10 Millionen Euro gegen den G-BA verhängen:

[…] kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds […] festsetzen.

Dieses hohe Zwangsgeld ist als scharfes Steuerungsinstrument ausgestaltet, um die Einhaltung von Vorgaben sicherzustellen.

3. Interne Kontrollsysteme und Verwaltungsorganisation

Der G-BA ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Verwaltungsorganisation einzurichten. Dazu zählt insbesondere ein internes Kontrollsystem (IKS):

In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren […] einzurichten.

Die Ergebnisse des internen Kontrollsystems müssen:

  • regelmäßig dem Beschlussgremium und dem Innovationsausschuss
  • bei festgestellten Verstößen auch der Aufsichtsbehörde

mitgeteilt werden. Dadurch wird die laufende Kontrolle und Transparenz der Verwaltungspraxis sichergestellt.

4. Beteiligungen und Einrichtungen

Der G-BA ist bei der Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an anderen Einrichtungen an spezielle Vorschriften gebunden:

Die Vorschriften […] über […] Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Somit wird auch bei Beteiligungsgeschäften durch klare Vorgaben für Kontrolle, Berichtspflichten und Risikominimierung gesorgt.

TipPraxisrelevanz

Für die pharmazeutische Praxis ist dieser Paragraph relevant, weil der G-BA wesentliche Festlegungen zur Arzneimittelversorgung trifft. Die strenge Kontrolle und transparente Mittelverwendung sorgen für Vertrauensschutz im Gesundheitswesen und schützen vor Missmanagement, das sich indirekt auf die Patientenversorgung auswirken könnte.

Zusammenfassung

§ 91a SGB V regelt klar die staatliche Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, legt Regeln für das Haushalts- und Rechnungswesen, interne Kontrollsysteme und Sanktionen fest und sorgt für finanzielle Transparenz und Sicherheit. Für Pharmaziestudierende ist das Wissen um diese Aufsichts- und Kontrollmechanismen relevant, da daraus die Verlässlichkeit und Integrität der Regulierungsentscheidungen im Gesundheitswesen folgt.

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