§ 23

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  1. Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.

  2. Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.

  3. Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.

  4. Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.

  5. Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.

  6. Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellen.

Überblick und Bedeutung

§ 23 regelt, wie Studierende, die ihr Pharmaziestudium bereits vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, Prüfungen ablegen und wiederholen dürfen, obwohl sich während ihres Studiums die Rechtslage geändert hat (Stichwort: Übergangsregelungen bei Gesetzesänderungen der AAppO). Dies betrifft insbesondere das Prüfungsverfahren und die Anwendung alter oder neuer Verordnungsfassungen.

Wer ist betroffen?

  • Alle Studierenden, die vor dem 1. Oktober 2001 mit dem Pharmaziestudium begonnen haben.
  • Relevanz besteht für alle drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung (Erster, Zweiter, Dritter Abschnitt).

Welche Regelungen gelten für Prüfungen?

Für die Erstprüfung ist entscheidend, wann die Anmeldung zur Prüfung erfolgt und wann die Prüfung stattfindet.

Prüfungsabschnitt Prüfung beantragt für einen Termin vor … Geltende Verordnung
1. Abschnitt 1. Juli 2004 Bis 30.09.2001 geltende Fassung
2. Abschnitt 1. Januar 2006 Bis 30.09.2001 geltende Fassung
3. Abschnitt 1. Juli 2007 Bis 30.09.2001 geltende Fassung

Achtung: Wird der erste Abschnitt nach dem 30. September 2003 bestanden, gilt für das weitere Studium die neue Fassung der Verordnung.

Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.

Gleichwertigkeit von Nachweisen

Nachweise, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind, z.B. Praktika oder Leistungsnachweise, werden anerkannt — unabhängig davon, ob sie nach alter oder neuer Verordnung erbracht wurden.

Bei der Zulassung … sind die vorgeschriebenen Nachweise … in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung … und die Nachweise … in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.

Dies garantiert Rechtssicherheit und vermeidet Benachteiligungen durch die Umstellung.

Wiederholungsprüfungen: Alte oder neue Fassung?

Wird eine Prüfung nach alter Fassung nicht bestanden, gilt für die Wiederholung:

Prüfungsabschnitt Letzter Termin für Wiederholung nach alter Fassung
1. Abschnitt 31. Dezember 2005
2. Abschnitt 31. Dezember 2006
3. Abschnitt 30. Juni 2008

Danach greift zwingend die neue Fassung, auch für Wiederholungsversuche.

… danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.

Sonderregelung Prüfungskommission

Für eine bestimmte Prüfung im Zweiten Abschnitt (bis 1. Januar 2011) kann das Landesprüfungsamt ein anderes Kommissionsmitglied bestimmen, als eigentlich vorgeschrieben.

… kann … abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission … bestellen.

Hierdurch wird Flexibilität in der Besetzung der Kommission möglich.

TipZentral: “Stichtage” und “alte vs. neue Prüfungsordnung”

Für den kompletten Prüfungsweg vor allem im Übergangsjahrtausend ist entscheidend:

  • Wann wurde das Studium begonnen?
  • Wann wurde die jeweilige Prüfung beantragt und abgelegt? Das bestimmt, ob alte oder neue AAppO-Regelungen gelten — auch für Wiederholungsprüfungen und Zulassungsnachweise!

Zusammenfassung

§ 23 der AAppO sichert Studierenden, die vor der Gesetzesänderung 2001 ins Studium gestartet sind, klare Übergangsregelungen bezüglich Prüfungsmodalitäten und Wiederholungen. Entscheidend ist: Wer rechtzeitig Prüfungen anmeldet oder sie innerhalb der gestatteten Fristen wiederholt, kann noch nach alter Rechtslage geprüft werden. Nach Ablauf der Übergangszeiträume greift verbindlich die neue Prüfungsordnung. Zudem steht fest, dass gleichwertige Nachweise aus alter und neuer Ordnung anerkannt werden.

Damit gewährleistet § 23 Rechtssicherheit – sowohl für Studierende als auch für Prüfungsämter – bei wechselnden gesetzlichen Grundlagen im Pharmaziestudium.

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