§ 12
- Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
- Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
- die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
- (weggefallen)
Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
- Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke, b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier, c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,
- der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
- Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
- Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.
Abgabe, Erwerb und Meldepflichten bei Betäubungsmitteln: System und Ausnahmen für Apotheken
Wesenskern von §12 BtMG
§12 BtMG regelt, an wen und unter welchen Bedingungen Betäubungsmittel abgegeben werden dürfen, welche Meldepflichten dabei bestehen und in welchen Fällen diese besonderen Regelungen – etwa für Apotheken im Normalbetrieb – nicht greifen.
Berechtigter Personenkreis für die Abgabe
Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist strikt limitiert. Wer Betäubungsmittel erwirbt oder abgeben möchte, muss zu einem besonders qualifizierten Personenkreis gehören.
Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben…
Dies bedeutet konkret:
- Apotheken und tierärztliche Hausapotheken: Dürfen Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Berufsausübung erwerben und abgeben.
- Andere Erwerbsberechtigte: Nur, wenn sie explizit eine Erlaubnis nach §3 BtMG besitzen.
- Staatliche Behörden/Einrichtungen: Gelten nur, wenn sie nach §4 Abs. 2 oder §26 BtMG genannt sind.
Die Abgabe an Privatpersonen außerhalb einer Apothekenabgabe auf ärztliche Verschreibung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Meldepflicht bei Abgabe
Eine zentrale Funktion in §12 ist die lückenlose Nachverfolgbarkeit jeder Abgabe – dies dient vor allem dem Missbrauchsschutz.
Der Abgebende hat … jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat … den Empfang … zu bestätigen.
Für jede Abgabe außerhalb der nachfolgenden Ausnahmen muss:
- Der Abgebende (z.B. eine Großhandlung, Hersteller) unverzüglich die Abgabe an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden: inklusive Name des Erwerbers, Art und Menge.
- Der Erwerber (z.B. eine Apotheke) muss der abgebenden Stelle den Empfang quittieren.
Wichtige Ausnahmen – Betrieb der Apotheke und ärztlicher Bedarf
Viele Alltagsfälle in der öffentlichen Apotheke fallen nicht unter diese verschärften Melde- und Empfangspflichten. Diese sind in Absatz 3 geregelt:
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln … auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke…
Das heißt:
- Normale Apothekenabgabe auf Betäubungsmittelrezept (Anlage III) an den Patienten nach ärztlicher Verschreibung: Keine Meldepflicht an das BfArM!
- Tierärztliche Hausapotheken dürfen für eigene Patiententiere abgeben – auch hier entfällt die explizite Meldung.
- Abgabe durch den Arzt im Rahmen §13 Abs. 1a Satz 1
- Innerbehördliche Vorgänge zwischen Behörden wie Forensik, Polizei-(Laboren) oder Forschungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 oder §26.
Praktisch relevant ist die Ausnahme vor allem für die alltägliche Abgabe durch Apotheken: Jede einzelne Betäubungsmittelrezeptur an einen Patienten muss nicht zusätzlich offiziell gemeldet werden.
Überblick: Wer muss melden?
| Abgabefall | Meldepflicht nach §12 Abs. 2 |
|---|---|
| Großhandel → Apotheke | Ja |
| Apotheke → Patient (auf BtM-Rezept) | Nein |
| Apotheke → Arzt (z.B. Rückgabe, Notfall) | Ja (sofern Erlaubnis nach §3) |
| Tierarzt → Patiententier (eigene Praxis) | Nein |
Zuständigkeit und rechtlicher Rahmen
Das Verfahren und die Form der Meldung kann durch das Bundesministerium für Gesundheit per Verordnung geregelt werden. Dies betrifft z.B. die Einführung von elektronischen Meldewegen oder Detailvorgaben zur Datenaufbewahrung.
Zusammengefasst
§12 BtMG regelt, dass Betäubungsmittel nur an besonders berechtigte Personenkreise abgegeben werden dürfen und solche Abgaben an das BfArM zu melden sind. Für die tägliche Apothekenpraxis – also die Abgabe an Patienten auf ärztliche Verschreibung – gelten jedoch bedeutsame Ausnahmen: Hier besteht explizit keine Meldepflicht nach §12 BtMG. Die Regelungen stellen sicher, dass der legale Betäubungsmittelverkehr kontrolliert und transparent bleibt, während der medizinische und pharmazeutische Alltag ohne übermäßige Bürokratie funktioniert.
Kenne die Meldepflichten im Betäubungsmittelverkehr – aber vor allem auch die Ausnahme für Apotheken bei der Patientenabgabe auf Rezept. Sie ist zentral für die Praxis!
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