§ 22

📖 Zum Gesetz

Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

Hintergrund und Bedeutung

§ 22 ApoG regelt eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Apothekengesetzes. Er betrifft spezielle Einrichtungen, die Medizinal- und Tierarzneimittel bereitstellen – ausschließlich für eine genau definierte Nutzergruppe: die Angehörigen der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder und deren Tierbestände, und zwar im Rahmen der freien Heilfürsorge.

Was ist die „freie Heilfürsorge“?

Hierunter versteht man eine besondere medizinische Versorgung, die bestimmten Berufsgruppen von staatlicher Seite gewährt wird, zum Beispiel Polizistinnen und Polizisten während ihres aktiven Dienstes.

Für welche Einrichtungen gilt die Ausnahme?

Die Befreiung betrifft nur Einrichtungen, die

  • ausschließlich zur Arzneimittelversorgung der genannten Personengruppen und deren Diensttiere dienen,
  • und zwar ausschließlich im Rahmen der freien Heilfürsorge.

Diese Einrichtungen müssen nicht die strengen Vorschriften des Apothekengesetzes (wie Betriebserlaubnis, personelle Anforderungen etc.) erfüllen.

… unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

Die Arzneimittelversorgung erfolgt hier oft in internen Apothekenstellen, Sanitätsstellen oder tierärztlichen Versorgungseinheiten, die speziell für den Bedarf der Polizei eingerichtet sind.

Warum gibt es diese Ausnahme?

Der Bund beziehungsweise die Länder sind für die Gesundheitsversorgung ihrer Polizeiangehörigen selbst verantwortlich. Aus Gründen der Einsatzfähigkeit und des besonderen Bedarfs sollen sie flexibel und eigenständig ihre eigenen Versorgungsstrukturen betreiben dürfen – außerhalb der sonst notwendigen Regelungen für öffentliche Apotheken.

Praxisrelevanz

Für angehende Apothekerinnen und Apotheker ist wichtig:

  • Diese Ausnahme betrifft rein behördeneigene Einrichtungen. Private Apotheken oder andere Einrichtungen, die im offenen Markt tätig sind, fallen nie unter diese Ausnahme!
  • Die Versorgung bleibt auf die jeweils zugehörigen Polizeikräfte und Tierbestände begrenzt.
  • Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf das Apothekengesetz; es können dennoch andere arzneimittelrechtliche Vorschriften gelten (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz).
TipZentrale Ausnahme

Einrichtungen zur Arzneimittelversorgung von Angehörigen der Bundes- und Bereitschaftspolizei (sowie deren Tierbeständen) im Rahmen der freien Heilfürsorge sind von den Vorschriften des Apothekengesetzes ausgenommen. Prüfen Sie im Zweifel, ob es sich ausschließlich um eine behördeneigene, interne Versorgung handelt!

Zusammenfassung

§ 22 ApoG schafft eine Ausnahme für bestimmte polizeiliche Versorgungseinrichtungen. Diese dürfen Arzneimittel bereitstellen und abgeben, ohne die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllen zu müssen – allerdings nur innerhalb ihres eng abgegrenzten Versorgungsauftrags für Polizeiangehörige und deren Tiere. Damit wird den speziellen Bedarfen der Exekutive Rechnung getragen, ohne den Schutz der Allgemeinheit durch die regulären Apothekenstandards zu umgehen.

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