§ 17
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.
Notapotheken im Versorgungsnotstand: Voraussetzungen und Verfahren
§ 17 ApoG regelt, wie im Fall eines anhaltenden Versorgungsnotstands in der Arzneimittelversorgung gehandelt wird. Ziel ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, wenn es keine privaten Initiativen zur Apothekenführung gibt.
Wann liegt ein Versorgungsnotstand vor?
Ein Notstand im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn die Bevölkerung in einer bestimmten Region nicht ausreichend mit Arzneimitteln versorgt werden kann – beispielsweise, weil keine (Zweig-)Apotheke existiert.
Der entscheidende Ablauf ist:
- Die zuständige Behörde beobachtet einen Versorgungsnotstand.
 - Dieser Notstand wird öffentlich bekanntgemacht.
 - Ab Bekanntmachung läuft eine Frist von sechs Monaten.
 
Während dieser sechs Monate kann jeder einen Antrag auf Eröffnung einer Apotheke oder Zweigapotheke stellen und so das Versorgungsproblem lösen.
Wie geht es weiter, wenn niemand handelt?
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist […]
Nach Ablauf der sechs Monate ohne Antrag:
- Handelt die zuständige Behörde: Sie kann einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erlauben, selbst eine Apotheke zu betreiben.
 - Die Gemeinde muss hierfür einen Apotheker anstellen, der die Apotheke leitet.
 - Die Apotheke muss alle nach dem ApoG vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen vorweisen.
 
Wer darf die Leitung übernehmen?
Die Anforderungen an den angestellten Apotheker sind klar:
Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.
Das bedeutet im Wesentlichen:
- Deutsche Approbation als Apotheker,
 - volle Berufszulassung (ohne disziplinarische Hindernisse),
 - keine gesundheitlichen oder strafrechtlichen Bedenken,
 - Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.
 
Details hierzu findest du in § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 und 7 ApoG. Die Vorschriften sichern die fachgerechte Leitung der Notapotheke.
Besondere Rollen und Zuständigkeiten
In diesem Sonderfall wird die Aufgabe der Arzneimittelversorgung vorübergehend zu einer öffentlichen Aufgabe. Die Gemeinde handelt nicht gewinnorientiert, sondern übernimmt Verantwortung im Interesse der Gesundheit ihrer Einwohner.
Wichtig zu wissen
Die Einrichtung einer solchen Notapotheke durch die öffentliche Hand ist eine Ausnahme und dient ausschließlich dazu, eine akute Versorgungslücke zu schließen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wird (z. B. durch private Antragsteller).
Zusammenfassung
§ 17 ApoG schafft die Grundlage, dass Gemeinden im andauernden Versorgungsnotstand befristet und unter strengen Voraussetzungen eine eigene Apotheke führen dürfen, falls nach sechs Monaten keine privaten Anträge eingehen. Notwendig sind eine öffentliche Bekanntmachung des Notstands, das Vorhandensein aller gesetzlich vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen sowie ein angestellter, vollständig qualifizierter Apotheker. Das Modell ist auf schnelle Überbrückung und nicht auf Dauer angelegt.
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