§ 24a
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.
Anspruch auf Beratung und Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln und Notfall-Kontrazeptiva
Paragraph 24a aus dem SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Beratung, Untersuchung und Versorgung im Kontext von Empfängnisverhütung und Notfallkontrazeption. Für die pharmazeutische Praxis ist besonders der Bezug auf Altersgrenzen, die Art der Mittel und Sonderfälle relevant.
Ärztliche Beratung und Verordnung
Versicherte jeder Altersgruppe haben einen Anspruch auf eine ärztliche Beratung zur Empfängnisregelung. Zur Beratung gehören auch die notwendige Untersuchung und – falls medizinisch indiziert – die ärztliche Verordnung empfängnisregelnder Mittel.
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln: Voraussetzungen
Kernstück des § 24a ist der Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln sowie Notfall-Kontrazeptiva für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Empfängnisverhütende Mittel (z. B. Antibabypille, Verhütungsring) sind im Regelfall verschreibungspflichtig.
- Betroffene Altersgruppe: bis zum 22. Geburtstag
 - Mittel: Verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Arzneimittel (meist hormonell, z. B. Pille, Vaginalring, Hormonpflaster)
 - Voraussetzung: ärztliche Verordnung
 
§ 31 Abs. 2 bis 4 SGB V regelt im Übrigen die Zuzahlung und Befreiungen; sie gelten entsprechend.
Notfallkontrazeptiva (z. B. „Pille danach“)
Der Anspruch auf Versorgung umfasst nach dem Gesetz zusätzlich nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, sofern diese ärztlich verordnet werden. Hierzu gehört insbesondere die „Pille danach“, die seit 2015 rezeptfrei erhältlich ist.
- Erstattungsfähige Abgabe nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung
 - Die Abgabe erfolgt über Apotheken gemäß § 129 Abs. 5a SGB V (regelt das Abrechnungsverfahren für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel).
 
| Altersgruppe | Empfängnisverhütende Mittel | Anspruchsvoraussetzungen | Zuzahlungsregelungen | 
|---|---|---|---|
| Bis vollendetem 22. Lebensjahr | verschreibungspflichtig | Ärztliche Verordnung | § 31 Abs. 2 bis 4 | 
| Bis vollendetem 22. Lebensjahr | nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva | Ärztliche Verordnung | § 129 Abs. 5a | 
| Ohne Altersgrenze (Sonderfall) | nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva | Nach §24a Abs. 2 Satz 3: Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung; ärztliche Verordnung | § 129 Abs. 5a | 
Sonderregel: Notfallkontrazeptiva unabhängig vom Alter bei Missbrauch
Im besonderen Ausnahmefall besteht der Anspruch auf Versorgung mit Notfallkontrazeptiva ohne Altersbeschränkung:
Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.
- Praxisbedeutung: Unverzügliche und konsequente Versorgung betroffener Patientinnen/Patienten sicherstellen, keine Altersbegrenzung bei entsprechendem Anlass.
 
- Für alle Versicherten Anspruch auf ärztliche Beratung, einschließlich Untersuchung und ggf. Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
 - Bis zum 22. Lebensjahr besteht Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln und – bei ärztlicher Verordnung – auch mit nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva.
 - Im Kontext sexuellen Missbrauchs/Vergewaltigung besteht Anspruch auf Versorgung mit Notfallkontrazeptiva ohne Altersbegrenzung.
 
Zusammenfassung
§ 24a SGB V definiert den Anspruch auf Beratung und Versorgung im Bereich Empfängnisverhütung sowohl altersabhängig (bis 22 Jahre) als auch in Ausnahmefällen altersunabhängig (bei Hinweis auf Missbrauch/Vergewaltigung). Für die pharmazeutische und ärztliche Berufspraxis ist insbesondere die Unterscheidung nach Art der Kontrazeptiva und Altersgruppe essenziell. Die Versorgung über die Gesetzliche Krankenversicherung ist an die ärztliche Verordnung und die jeweiligen Abrechnungsmechanismen gebunden.
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