§ 22

📖 Zum Gesetz

  1. Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
  1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
  2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
  3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
  1. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

  2. Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

  3. (weggefallen)

  4. Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder Ländern

§ 22 AAppO regelt die Anrechnung und Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb des regulären Pharmazie-Studiums in Deutschland erbracht wurden. Für angehende Apothekerinnen und Apotheker ist dieser Paragraph insbesondere relevant, wenn sie bereits im In- oder Ausland studiert oder praktische Ausbildungen absolviert haben.

Voraussetzungen für die Anrechnung

Grundlegend gilt: Die zuständige Stelle, meist das Landesprüfungsamt, kann ganz oder teilweise Ausbildungszeiten und Prüfungen anrechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Das bedeutet: Deine Vorleistungen müssen in Inhalt, Umfang und Niveau weitgehend dem deutschen Pharmaziestudium entsprechen.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an…

Die Anrechnung ist möglich bei:

  • verwandten Studiengängen im Inland (z. B. Chemie in Deutschland)
  • Pharmazie oder verwandten Studiengängen im Ausland
  • praktischen Ausbildungen im Ausland (z. B. Famulatur, Praktikum)

Anerkennung von Prüfungsleistungen

Sind die in Frage kommenden Studienzeiten anrechnungsfähig, kann das Landesprüfungsamt auch Prüfungen anerkennen. Es gibt jedoch eine klare Ausnahme:

Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

Der dritte Abschnitt (das sogenannte “Staatsexamen”) kann nie durch ausländische oder andere geprüfte Leistungen ersetzt werden – diese Abschlussprüfung muss immer in Deutschland abgelegt werden.

Unterschied zwischen Anrechnung und Notenbildung

Kommt es zur Anerkennung einer Prüfung, gibt es unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, wo die Prüfung abgelegt wurde:

  • Im Inland (verwandtes Studium): Die anerkannte Note wird für die Notenbildung im entsprechenden Prüfungsabschnitt verwendet.
  • Im Ausland (Pharmazie oder verwandtes Studium): Es wird keine Note für den Prüfungsabschnitt und keine Gesamtnote der pharmazeutischen Prüfung gebildet.

Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

Eine offizielle Eintragung der angerechneten Leistungen erfolgt im Zeugnis.

Verfahren und Zuständigkeit

Die Anrechnung erfolgt immer auf Antrag – du musst also selbst aktiv werden. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem du für das Pharmaziestudium eingeschrieben oder zugelassen bist.

Kannst du noch keinen Studierendenstatus vorweisen, ist das Landesprüfungsamt deines Geburtsbundeslandes zuständig. Gibt es dort kein Prüfungsamt, übernimmt das Landesprüfungsamt in Hessen.

TipZentraler Praxisbezug

Voraussetzungen und Verfahren für die Anrechnung von Ausbildungs- oder Prüfungszeiten sind streng geregelt. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit der Vorleistung mit den Anforderungen des deutschen Pharmaziestudiums. Der Antrag wird immer individuell geprüft. Der dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist nie anrechenbar und muss immer regulär absolviert werden.

Übersicht: Wann ist Anrechnung/Anerkennung möglich?

Herkunft der Vorleistung Anrechnung von Ausbildungszeit möglich Prüfungsanerkennung möglich Notenbildung im Zeugnis
Verwandtes Studium im Inland Ja Ja Anerkannte Note zählt
Pharmazie oder verwandtes Studium im Ausland Ja Ja Keine Note/Gesamtnote
Praktische Ausbildung im Ausland Ja (nur auf praktischen Teil) Nein Nicht relevant
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung Nein Nein Muss immer in Deutschland abgelegt werden

Zusammenfassung

§ 22 AAppO eröffnet die Möglichkeit, Ausbildungs- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder Ländern auf das deutsche Pharmaziestudium unter bestimmten Bedingungen anrechnen zu lassen. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt, wobei ein Antrag erforderlich ist. Die Gleichwertigkeit der Vorleistung ist entscheidend, und der dritte Prüfungsabschnitt bleibt immer unberührt von diesen Regelungen.

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