§ 10
Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. Die Teile I und II der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben an:
- den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet,
- den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
- einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder
- den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4.
Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert wurden. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen.
Teil III der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen sowie die Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen.
Überblick und Zweck
Dieser Paragraph regelt die spezifischen Anforderungen für die Verschreibung und Handhabung von Betäubungsmitteln im Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf. Im Mittelpunkt steht der dreiteilige amtliche Betäubungsmittel-Anforderungsschein, der den gesamten Prozess von der Bestellung bis zur Aufbewahrung dokumentiert und absichert.
Aufbau und Funktion des Betäubungsmittel-Anforderungsscheins
Für die Bestellung von Betäubungsmitteln im Klinikalltag ist immer ein amtliches, speziell nummeriertes dreiteiliges Formblatt zu verwenden – der sogenannte Betäubungsmittelanforderungsschein.
„Betäubungsmittel … dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt … verschrieben werden.“
Jeder Anforderungsschein gliedert sich in drei Teile mit klar definierten Verwendungszwecken:
| Teil | Verwendung |
|---|---|
| Teil I | Zur Vorlage in der Apotheke – dient als Basis der Belieferung |
| Teil II | Ebenfalls für die Apotheke – meist für deren Dokumentation |
| Teil III | Verbleibt beim verschreibenden Arzt/Zahnarzt/Tierarzt – Nachweis und Kontrollzwecke |
Damit wird jeder Schritt vom Zugriff auf das Betäubungsmittel bis zur Dokumentation lückenlos nachvollziehbar.
Wer bekommt Anforderungsscheine?
„Betäubungsmittelanforderungsscheine werden … ausgegeben an…“
Nur bestimmte, klar benannte Verantwortliche können die amtlichen Formblätter beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anfordern, darunter:
- Leitende Ärzte/Zahnärzte eines Krankenhauses oder einer Krankenhausabteilung
- Leitende Tierärzte einer Tierklinik
- Beauftragte Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst nach gesetzlicher Zuordnung
Eine Weitergabe der Anforderungsscheine ist im Klinikalltag nur innerhalb der jeweiligen Einrichtung erlaubt und muss sorgfältig dokumentiert werden.
Nutzung und Weitergabe der Anforderungsscheine im Klinikalltag
„… nur zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert wurden. … an Leiter von Teileinheiten … weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen.“
Die Scheine bleiben immer an die jeweilige Einrichtung gebunden. Falls nötig, können sie delegiert werden – beispielsweise von der Klinikleitung an Stationsärzte – aber jede Weitergabe (inklusive an andere berechtigte Ärzte oder Leiter von Stationen/Teileinheiten) ist nachweispflichtig.
Aufbewahrungspflichten und Kontrolle
„Teil III … sowie die Nachweisunterlagen … sind … drei Jahre aufzubewahren … und auf Verlangen … vorzulegen.“
Die Aufbewahrung und Dokumentation ist essenziell: Teil III des Anforderungsscheins bleibt für Kontrollzwecke beim Anfordernden, ebenso jede Nachweisunterlage zur Weitergabe. Auch fehlerhaft ausgefüllte Scheine und alle relevanten Unterlagen sind drei Jahre lang zugriffsfähig zu halten und bei Kontrollen der Landesbehörden vorzulegen.
Im Alltag ist der korrekte Umgang mit Betäubungsmittelanforderungsscheinen nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch entscheidend für die lückenlose Überwachung und Sicherheit im Umgang mit BtM. Die klare Trennung und lückenlose Rückverfolgbarkeit der Formulare schützt alle Beteiligten.
Zusammenfassung
§ 10 BtMVV macht den dreiteiligen amtlichen Anforderungsschein zum verbindlichen Werkzeug für den Stations‑, Notfall- und Rettungsdienstbedarf. Er sieht eine klare Verteilung und Dokumentation der drei Scheinteile sowie eine strenge Zweckbindung, Nachweispflicht und Aufbewahrung der Formulare vor – ein zentraler Baustein für Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit im Umgang mit Betäubungsmitteln in Klinik und Notfallversorgung.
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