§ 13
- Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
- entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
 - ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.
 
Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Überblick und Zielsetzung
§ 13 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung. Für Apotheken ist dieser Paragraph besonders bedeutsam, da hier klargestellt wird, welche Handlungen rechtswidrig sind und mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden können. Dies betrifft den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen, insbesondere die Abgabe, das Bereithalten, den Erwerb und das Inverkehrbringen.
Tatbestände und Umfang der Strafbarkeit
Die Strafvorschriften knüpfen an verschiedene Handlungen an. Besonders relevant sind Verstöße
- gegen das Verbot, bestimmte Stoffe oder Gemische abzugeben oder bereitzuhalten,
 - gegen die Anzeigepflichten und Anforderungen an den Nachweis,
 - gegen Dokumentationsvorschriften bezüglich Abgabe, Erwerb oder Inverkehrbringen.
 
Wer entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2, gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt […]
Wer diese Pflichten missachtet, macht sich strafbar. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung: Bereits einfacher Pflichtverstoß kann daher strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Strafrahmen
Laut ChemVerbotsV ist mit empfindlichen Sanktionen zu rechnen:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
 - oder Geldstrafe
 
In besonders schweren Fällen oder bei vorsätzlicher Tatbegehung kann auch eine höhere Strafe erfolgen, wenn weitere Strafvorschriften einschlägig sind.
Relevanz für die Apotheke
Apotheken als Abgabestellen für chemische Stoffe stehen besonders im Fokus:
- Artikel dürfen nur unter den engen Voraussetzungen der ChemVerbotsV abgegeben werden
 - Jedes Versäumnis (z. B. Abgabe ohne erforderlichen Nachweis, fehlende Dokumentation) kann strafbar sein
 - Die Apothekenleitung ist für die Einhaltung dieser Pflichten maßgeblich verantwortlich und haftet strafrechtlich, wenn Mitarbeitende die Vorschriften verletzen und dies auf Versäumnisse in der Organisation zurückzuführen ist
 
Verstöße gegen die Dokumentationspflicht oder die unzulässige Abgabe chemischer Stoffe können für Apothekeninhaber und verantwortliches Personal strafrechtliche Ermittlungen sowie berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Apothekenbetriebserlaubnis bedeuten.
Typische Gefahrensituationen
Die Praxis zeigt, dass Verstöße häufig folgende Ursachen haben:
- Fehlende oder unvollständige Erfassung der Abgabe
 - Unzureichende Prüfung des Nachweises beim Kauf/Verkauf
 - Unsachgemäße Lagerung oder Bereithaltung verbotener/überwachungsbedürftiger Stoffe
 - Weitergabe an Endverbraucher entgegen bestehender Verbote
 
Eine übersichtliche Tabelle verdeutlicht typische Verstöße und deren Konsequenzen:
| Verstoß | Mögliche strafrechtliche Folge | Auswirkung Apotheke | 
|---|---|---|
| Abgabe eines verbotenen Stoffes | Freiheitsstrafe/Geldstrafe (§ 13) | Ermittlungen, ggf. Entzug Betriebserlaubnis | 
| Keine Prüfung des Ausweises beim Verkauf | Geldstrafe (§ 13) | Behördenmaßnahmen, Bußgelder | 
| Fehlende Dokumentation der Abgabe | Strafbarkeit wegen Ordnungswidrigkeit | Nachschulungen, Auflagen | 
Zusammenfassung
§ 13 ChemVerbotsV ist die zentrale Strafnorm der Verordnung. Für die Apothekenpraxis bedeutet dies: Wer die Abgabe-, Nachweis- oder Dokumentationspflichten missachtet, riskiert empfindliche strafrechtliche Sanktionen. Sorgfalt und kontinuierliche Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten schützen nicht nur vor Strafe, sondern sichern die Legitimität und das Fortbestehen des Apothekenbetriebs.
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