§ 56

📖 Zum Gesetz

  1. Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen
  1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
  2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
  3. das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
  4. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
  5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
  6. die Anzahl der behandelten Tiere,
  7. die Anzahl der Behandlungstage und
  8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilte Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden. Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.
  1. Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.

Zweck und Geltungsbereich

§ 56 TAMG regelt die Meldepflicht von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Anwendung bestimmter antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Nutztieren. Ziel dieser Vorschrift ist es, den behördlichen Überblick über die Abgabe und Anwendung wichtiger Antibiotika in der Nutztierhaltung zu verbessern und Daten für die Überwachung und Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen zu erheben.

Wer ist betroffen?

Die Meldepflicht betrifft Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere folgendermaßen behandeln:

  • Tierarten: Nutzungsarten aus Anlage 1 Spalte 4 TAMG (z. B. Rinder, Schweine, Geflügel)
  • Arzneimittel: Antibiotisch wirksame Arzneimittel, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578, Anhang, Nr. 3 und 4 Abs. 1–5 und Abs. 10 genannt sind.

Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Arzneimittel verschrieben, angewendet oder abgegeben wurde.

Inhalt der Mitteilung

Die Meldung an die zuständige Behörde muss präzise Daten enthalten:

„Die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 […] zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel“

Konkret sind folgende Informationen zu übermitteln:

  1. Arzneimitteldetails: Angaben zum Medikament gemäß EU-Vorgaben (z. B. Name, Wirkstoff, Darreichungsform, Dosierung).
  2. Tierärztin/Tierarzt und Praxis: Namen und Praxisanschrift. Alternativ reicht auch der Name der Praxis aus.
  3. Zeitpunkt: Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder Abgabe.
  4. Menge: Die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge des Arzneimittels.
  5. Nutzungsart: Die Tierart(en), bei denen behandelt wurde.
  6. Tieranzahl: Wie viele Tiere behandelt wurden.
  7. Behandlungstage: Anzahl der Tage, über die die Behandlung erfolgte.
  8. Betriebsnummer: Die Registriernummer des Betriebes nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

Alle diese Daten sichern die Rückverfolgbarkeit und ein transparentes Monitoring des Antibiotikaeinsatzes.

Fristen und Verfahren

Die Meldefristen sind klar definiert:

  • Für das 1. Kalenderhalbjahr: Meldung bis spätestens 14. Juli des laufenden Jahres.
  • Für das 2. Kalenderhalbjahr: Meldung bis spätestens 14. Januar des Folgejahres.

Es gilt: > „Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.“

Das heißt, eine Übermittlung durch zum Beispiel Praxispersonal oder externe Dienstleister ist möglich, wenn dies ordnungsgemäß angezeigt wird.

TipZentrale Bedeutung für Praxis und Aufsicht

Die rechtzeitige, vollständige und korrekte Meldung ist Grundvoraussetzung für die Überwachungsaufgaben der Behörden und trägt effektiv zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie zur Prävention von Antibiotikaresistenzen bei. Verstöße können zu empfindlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen.

Zusammenfassung

§ 56 TAMG verpflichtet Tierärztinnen und Tierärzte, detaillierte Mitteilungen über den Einsatz bestimmter antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Nutztieren an die zuständigen Behörden zu machen. Zu melden sind insbesondere Arzneimitteldaten, Angaben zur Praxis, Zeitpunkte, Mengen, Tierarten sowie Betriebsnummern – jeweils halbjährlich und fristgerecht. Diese Vorschrift stärkt die Nachvollziehbarkeit des Arzneimitteleinsatzes in der Tierhaltung und ist zentral für die amtliche Überwachung – und somit auch für die tägliche Praxis und die Prüfung essenziell.

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