§ 7
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.
Persönliche Leitungsverantwortung und ihre Folgen für den Apothekenbetrieb
Wesentlicher Inhalt
§ 7 ApoG beschreibt, wer in einer Apotheke die Verantwortung für die Leitung trägt und was dies konkret bedeutet. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung – ein zentrales Element für die rechtssichere und qualitätsgesicherte Apothekenführung.
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
Was bedeutet „persönliche Leitung in eigener Verantwortung“?
Der Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis muss die Apotheke grundsätzlich selbst führen und trägt dabei die gesamte fachliche und organisatorische Verantwortung. Die Leitung darf nicht delegiert oder auf eine äußere Kontrolle reduziert werden.
- Fachliche Entscheidungen und die Überwachung des laufenden Betriebs (z. B. Arzneimittelabgabe, Herstellung, Lagerung) müssen stets durch den Apothekenleiter selbst erfolgen oder, im Rahmen gesetzlicher Ausnahmen, durch den offiziell benannten verantwortlichen Apotheker.
 
Sonderfälle nach ApoG
§ 7 nimmt Bezug auf spezielle Konstellationen, die in § 2 Abs. 4 sowie Abs. 5 Nr. 2 ApoG geregelt sind:
- Mehrbesitz- oder Filialapotheken: Wenn Apotheken im Mehrbesitz nach § 2 Abs. 4 geführt werden, müssen Betreiber für jede Apotheke einen verantwortlichen Apotheker benennen.
 - Folge: Die Pflichten gemäß § 7 (Leitung in eigener Verantwortung) gelten dann entsprechend für die benannten Verantwortlichen.
 - Aber: Die Betreiberpflichten bleiben weiterhin bestehen – der Betreiber kann sich also nicht vollständig „aus der Verantwortung stehlen“.
 
Die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt.
Krankenhausapotheke
Für Krankenhausapotheken wird ausdrücklich geregelt, dass die persönliche Leitung dem angestellten Apotheker obliegt. Das bedeutet: Der Krankenhausapotheker trägt die volle fachliche Leitungsverantwortung für die gesamte Apothekenführung im Haus – nicht etwa die Krankenhausleitung oder ein externer Betreiber.
Praxisrelevanz: Auswirkungen auf den Apothekenalltag
Die persönliche Leitungsverantwortung ist mehr als reine Form. Sie prägt alle täglichen Abläufe und Entscheidungen:
- Leitungsentscheidungen: Nur der verantwortliche Apotheker (bzw. in Ausnahmen der benannte Vertreter*) entscheidet über Personalführung, Qualitätssicherung, Umsetzung rechtlicher Vorgaben und das Beanstanden von Arzneimittelrisiken.
 - Aufsicht & Kontrolle: Delegationen von Aufgaben sind möglich, nicht aber die Übertragung der Gesamtverantwortung! Der Leiter muss durch wirksame Überwachung dafür sorgen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
 - Haftung: Wird die Apotheke nicht persönlich und eigenverantwortlich geführt, können berufs- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen.
 
| Schlüsselbegriff | Bedeutung im Apothekenbetrieb | 
|---|---|
| Persönliche Leitung | Eigenständige, nicht delegierbare Gesamtverantwortung | 
| Verantwortlicher Apotheker | Im Ausnahmefall benannt, übernimmt volle Leitungsverantwortung | 
| Betreiber (z. B. Filialinhaber) | Hauptverantwortung bleibt trotz Benennung eines Verantwortlichen bestehen | 
Die Berechtigung zum Apothekenbetrieb ist immer an die persönliche und eigenverantwortliche Leitung durch einen Apotheker geknüpft. Das garantiert, dass alle fachlichen und organisatorischen Leitungsaufgaben stets in qualifizierten Händen liegen – zum Schutz der Patienten und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung.
Zusammenfassung
§ 7 ApoG stellt klar: Derdie Apothekenleiterin muss die Apotheke persönlich und in voller Verantwortung führen. In Filialapotheken oder der Krankenhausapotheke obliegt diese Pflicht einem jeweils benannten/angestellten Apotheker. Betreiberpflichten und übergeordnete Verantwortungen bleiben immer erhalten. Das verhindert die Entstehung anonymer oder unkontrollierter Apothekenstrukturen und sorgt für klare Verantwortungsverhältnisse im Apothekenalltag.
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