§ 8

📖 Zum Gesetz

Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

Erlaubte Rechtsformen und Fremdbesitzverbot im Apothekenbetrieb

§ 8 ApoG regelt, wie Apotheken geführt werden dürfen, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen. Im Mittelpunkt stehen die zulässigen Rechtsformen, die Erlaubnispflicht für Gesellschafter und das Fremdbesitzverbot.

Zulässige Rechtsformen für Apotheken

Mehrere Personen können gemeinsam eine Apotheke gründen. Das Gesetz lässt dafür aber nur zwei bestimmte Rechtsformen zu:

Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis.

Das bedeutet:

  • Erlaubt sind rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie offene Handelsgesellschaften (OHG).
  • Alle Gesellschafter müssen jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für die Apotheke vorweisen.

Andere Gesellschaftsformen, wie etwa GmbH, AG oder Partnerschaftsgesellschaft, sind nicht zulässig. Auch juristische Personen dürfen keine Apotheke betreiben.

Übersicht: Erlaubte und nicht erlaubte Gesellschaftsformen

Gesellschaftsform Apothekenbetrieb erlaubt?
Einzelunternehmer (ein Inhaber) Ja
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ja
Offene Handelsgesellschaft Ja
GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG Nein
Stille Gesellschaft Nein

Fremdbesitzverbot und unzulässige Beteiligungsformen

Ein zentrales Prinzip im Apothekenrecht ist das Fremdbesitzverbot: Die Apotheke darf grundsätzlich nur vom Apotheker selbst oder von mehreren Apothekern gemeinsam betrieben werden.

Deshalb regelt § 8 weiter:

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.

Das heißt im Klartext:

  • Stille Gesellschaften als Beteiligungsform sind verboten.
  • Auch sämtliche beteiligungsähnliche Vertragsmodelle, bei denen sich Außenstehende finanziell am Umsatz oder Gewinn der Apotheke beteiligen, sind unzulässig – egal, ob als Darlehen, Vermögensüberlassung oder gewinnabhängige Mietverträge.

Dadurch wird verhindert, dass Dritte (z.B. Kapitalgeber, Nicht-Apotheker) wirtschaftlich Einfluss auf die Apotheke nehmen können.

Sonderregel: Pachtverträge

Eine Ausnahme bildet folgende Regelung:

Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2.

Das bedeutet:

  • Ein Pachtvertrag, bei dem die Höhe der Pacht abhängig vom Umsatz/Gewinn ist, ist erlaubt – sofern er die Anforderungen aus § 9 ApoG beachtet.
  • Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Apotheken, die nach § 9 aufgrund eines Pachtvertrages betrieben werden.

Geltung für Krankenhausapotheken

Abschließend bestimmt § 8 ApoG:

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

Das bezieht sich auf Krankenhausapotheken, die nach denselben Grundsätzen betrieben werden müssen.

TipPraxisrelevanz

Für pharmazeutische Berufsträger bedeutet § 8 ApoG: Der gemeinschaftliche Apothekenbetrieb ist nur in den eng gesetzten Rechtsformen möglich – GbR oder OHG. Fremdbeteiligungen außerhalb dieses Rahmens und insbesondere wirtschaftliche Beeinflussung durch Dritte sind unzulässig. Die Erlaubnispflicht für alle Gesellschafter und das Verbot stiller Beteiligungen schützen die persönliche Verantwortung des Apothekers für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung.

Zusammenfassung

§ 8 ApoG sorgt dafür, dass der Apothekenbetrieb in den Händen approbierter Apotheker bleibt und schützt vor Einflussnahme Dritter. Nur GbR und OHG sind als Gesellschaftsformen bei mehreren Betreibern erlaubt; alle Gesellschafter müssen Inhaber einer Betriebserlaubnis sein. Jede Form von Gewinnbeteiligung außenstehender Personen ist grundsätzlich verboten – mit klar geregelten Ausnahmen für Pachtverträge.

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