§ 47
Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke oder durch Apotheken auf tierärztliche Verschreibung auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels oder veterinärmedizintechnischen Produkts ist auf die jeweils verschriebene Menge beschränkt.
Zulässige Abgabekanäle und Mengenbegrenzung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel
Paragraph 47 TAMG regelt die Rahmenbedingungen, unter denen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte an Tierhalter*innen abgegeben werden dürfen. Das Ziel ist eine klare Abgrenzung zulässiger Abgabekanäle sowie die wirksame Begrenzung der Abgabemenge pro Verschreibung.
Wer darf verschreibungspflichtige Tierarzneimittel abgeben?
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen nicht frei verkauft werden. Sie gelangen ausschließlich über genau definierte Kanäle zum Tierhalter:
…nur im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke oder durch Apotheken auf tierärztliche Verschreibung…
Das bedeutet:
- Tierärztliche Hausapotheke: Tierärztinnen dürfen im Rahmen ihrer eigenen Praxis (Hausapotheke) die für die Behandlung benötigten Arzneimittel direkt an Tierhalter abgeben.*
- Öffentliche Apotheke: Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur dann abgeben, wenn eine gültige tierärztliche Verschreibung (Rezept) vorgelegt wird.
Einzelne Ausnahmen oder alternative Bezugswege sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht vor. Damit ist sichergestellt, dass eine Verschreibung immer Voraussetzung für den Zugang zu diesen besonderen Arzneimitteln bleibt.
Mengenbegrenzung: Nur die verschriebene Menge
Die Abgabe … ist auf die jeweils verschriebene Menge beschränkt.
Das Gesetz verlangt eine strikte Mengenbegrenzung:
- Apotheken und Tierärzt*innen dürfen ausschließlich die Menge abgeben, die auf dem jeweiligen tierärztlichen Rezept verordnet wurde.
- Vorratshaltung von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch den Tierhalter ist nicht gestattet, soweit sie über die verordnete Menge hinausgeht.
Eine Über- oder Unterschreitung der verschriebenen Menge ist gesetzlich unzulässig.
| Abgabekanal | Voraussetzung | Mengenbegrenzung |
|---|---|---|
| Tierärztliche Hausapotheke | Im Rahmen Behandlung durch den betreuenden Tierarzt | Nur verschriebene Menge |
| Apotheke | Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung | Nur verschriebene Menge |
Zuständigkeiten und Verantwortung
Sowohl Tierärztinnen als auch Apothekerinnen tragen die Verantwortung dafür, dass nur der jeweils zulässige Abgabekanal genutzt und die verschriebene Menge eingehalten wird. Dies dient dem Schutz vor Fehlgebrauch und sichert die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung im Tierbereich.
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nur über die tierärztliche Hausapotheke oder gegen Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung in Apotheken abgegeben werden. Die Abgabe ist strikt auf die vom Tierarzt verordnete Menge beschränkt.
Zusammenfassung
§ 47 TAMG begrenzt die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel auf
- Tierärztliche Hausapotheken (eigener Patientenstamm)
- Apotheken (ausschließlich auf tierärztliche Verschreibung)
und verpflichtet beide Abgabestellen dazu, nie mehr als die konkret verschriebene Menge abzugeben. Diese Regelung ist zentral, um Missbrauch vorzubeugen, die Therapietreue sicherzustellen und die professionelle Verantwortung klar abzugrenzen.
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