§ 5
Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.
Bedeutung und Anwendung
§ 5 ApoG regelt die behördliche Pflicht bei einem Betrieb einer Apotheke ohne Erlaubnis. Der Paragraph bezieht sich direkt auf das bereits erklärte Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis (§ 1 und § 2 ApoG) zur Führung einer Apotheke. Hier geht es um die Konsequenz, falls dieses grundlegende Gebot missachtet wird.
Was bedeutet “Betrieb ohne Erlaubnis”?
Eine Apotheke gilt als ohne Erlaubnis betrieben, wenn keine gültige Erlaubnis nach den vorangehenden Vorschriften (insbesondere § 2 ApoG) vorliegt – sei es wegen fehlender Beantragung, Versagung, Erlöschen oder Widerruf.
Verpflichtung der zuständigen Behörde
so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.
Hieraus ergibt sich:
- Die zuständige Verwaltungsbehörde (i. d. R. die örtliche Apothekeraufsicht/Behörde) muss im Fall eines Betriebs ohne Erlaubnis tätig werden.
 - Es handelt sich nicht um eine Ermessenssache, sondern um eine verpflichtende Anordnung (Rechtsfolge: Muss-Vorschrift).
 
Ziel der Vorschrift
Der Paragraph dient insbesondere dem Schutz der Arzneimittelsicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung. Ohne Erlaubnis entzieht sich der Betrieb den behördlichen Kontrollen und Anforderungen – daher ist die sofortige Schließung als schärfste Maßnahme vorgesehen.
Ablauf und Zuständigkeit
Sobald die Behörde von einem unerlaubten Apothekenbetrieb Kenntnis erhält, muss sie folgende Schritte einleiten:
- Feststellung: Überprüfung, ob tatsächlich keine Erlaubnis vorliegt.
 - Schließungsanordnung: Unverzügliche Anordnung der Schließung (sofort vollziehbar).
 - Durchsetzung: Notfalls kann die Schließung auch zwangsweise durchgesetzt werden (ggf. unter Hinzuziehung von Polizei oder weiteren Maßnahmen).
 
Praxisrelevanz
Für angehende Apotheker:innen ist essenziell zu wissen, dass ein Betrieb ohne gültige Apothekenerlaubnis nicht geduldet werden kann und unmittelbar zu einer behördlichen Schließung führt. Dies betrifft auch Fälle, in denen z. B.:
- Die Erlaubnis abgelaufen ist (z. B. nach Tod des Inhabers und Ablauf von Übergangsfristen)
 - Eine Apotheke trotz Versagung der Erlaubnis weitergeführt wird
 - Ein Betrieb vor Erteilung der Erlaubnis aufgenommen wird
 
Ohne gültige Erlaubnis darf keine Apotheke betrieben werden. Erkennt die Aufsicht einen solchen Fall, ist die Schließung zwingend – dies schützt die arzneimittelrechtliche Ordnung und die Volksgesundheit.
Zusammenfassung
§ 5 ApoG verpflichtet die Behörde, einen Apothekenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis umgehend zu schließen. Die Vorschrift ist eindeutig und lässt der Behörde keinen Spielraum – sie ist für die Sicherheit im Apothekenwesen unverzichtbar und verhindert rechtswidrige Arzneimittelabgaben außerhalb der gesetzlich kontrollierten Strukturen.
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