§ 8

📖 Zum Gesetz

  1. Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, 2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8). Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
  1. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

  2. Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Befreiung von der Versicherungspflicht (Sozialgesetzbuch V – § 8)

Paragraph 8 des SGB V regelt die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in bestimmten, genau definierten Fällen. Die Vorschrift richtet sich an Personen, die aufgrund besonderer Umstände eigentlich pflichtversichert werden müssten, jedoch unter bestimmten Bedingungen auf Antrag hiervon befreit werden können.

Wer kann sich befreien lassen?

Ein Antrag auf Befreiung ist möglich, wenn eine Person durch bestimmte Lebensumstände – wie z.B. Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder die Aufnahme eines Studiums – grundsätzlich versicherungspflichtig wird, aber eine Befreiung wünscht.

Im Gesetz heißt es dazu:

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird […]

Zentrale Fälle, in denen eine Befreiung erreicht werden kann:

  • Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (z.B. durch Gehaltserhöhung oder Änderung der Grenzwerte), wenn vorher Versicherungsfreiheit bestand.
  • Neue Versicherungspflicht während Bezug von Arbeitslosengeld/Unterhaltsgeld, sofern in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Krankenversicherung bestand und bereits ausreichender Versicherungsschutz bei einem privaten Versicherer besteht.
  • Elternzeit oder Pflegezeit und ähnliche Reduzierungen der Erwerbstätigkeit, wodurch die Versicherungspflicht ausgelöst wird.
  • Antragsstellung auf Rente oder Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Einschreibung als Student oder absolvieren eines Praktikums.
  • Ärzte im Praktikum oder Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen.

Es gilt: Eine Befreiung ist auch möglich, ohne dass erstmals Versicherungspflicht eintritt. Es kommt allein auf die genannte Änderung der Lebensumstände an.

Ablauf: Antragstellung und Fristen

Die Befreiung wird nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag gewährt. Hierbei sind folgende Regeln zu beachten:

  • Antragsfrist: Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

  • Rückwirkung:

    • Wurde seit Beginn der neuen Versicherungspflicht keine Leistung bei der Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt die Befreiung rückwirkend ab Versicherungsbeginn.
    • Wurden bereits Leistungen bezogen, wirkt die Befreiung erst ab Beginn des Folgemonats nach Antragstellung.
  • Unwiderruflichkeit: Einmal befreit, kann der Antrag später nicht widerrufen werden – die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des jeweiligen Befreiungsgrundes (z.B. die Elternzeit).

Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall muss also vorliegen (zum Beispiel eine private Krankenversicherung).

TipBesonders wichtig

Die Befreiung bewirkt, dass trotz Eintritt eines eigentlich versicherungspflichtigen Ereignisses keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht entsteht – diese Entscheidung ist endgültig für den jeweiligen Befreiungszeitraum!

Sonderregelungen und Übergangsregelungen

Bestimmte Sonderfälle sind geregelt:

  • Wer bereits zum 31.12.2014 von der Versicherungspflicht während einer Familienpflegezeit befreit war, bleibt auch für eine darauf folgende Nachpflegephase befreit, selbst wenn sich die gesetzliche Lage geändert hat.

  • Nachpflegezeiten im Rahmen der Familienpflegezeit werden einer Freistellung gleichgestellt.

Typische Anwendungsbeispiele

Fallbeispiel Möglichkeit der Befreiung? (Ja/Nein) Voraussetzungen
Angestellter überschreitet durch Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird anschließend durch Gesetzesänderung versicherungspflichtig Ja Antrag, innerhalb von 3 Monaten, Nachweis PKV
Elternzeit (Reduzierung auf Teilzeit) Ja Antrag, innerhalb von 3 Monaten, gilt nur für Dauer der Elternzeit
Studium nach vorheriger Beschäftigung in der PKV Ja Antrag, Nachweis anderweitiger Absicherung
Bezug von Arbeitslosengeld nach fünfjähriger PKV-Mitgliedschaft Ja Antrag, Leistungen entsprechen gesetzlichen Vorgaben
Student nach vorheriger GKV-Mitgliedschaft Nein Nur bei bestehender PKV-Versicherung und unter Vorbedingungen

Zusammenfassung

§ 8 SGB V erlaubt unter genau beschriebenen Voraussetzungen die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Antragstellung muss frühzeitig erfolgen, ist endgültig für den jeweils genannten Zeitraum und setzt stets eine nachgewiesene anderweitige Krankenabsicherung voraus. Die Regelung soll Übergänge zwischen verschiedenen Lebensphasen flexibel gestalten, ohne dabei den Krankenversicherungsschutz zu unterbrechen – entscheidend ist stets, dass der Versicherungsschutz auf andere Art fortbesteht.

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