§ 15
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
(weggefallen)
Bundeswehrapotheken – Regelungen und Besonderheiten
Spezielle Stellung der Bundeswehrapotheken
§ 15 ApoG legt fest, dass für die Arzneimittelversorgung innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ausschließlich die Bundeswehrapotheken zuständig sind. Diese Sonderrolle hebt sie klar von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken im zivilen Bereich ab.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
Damit ist die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie anderer bestimmter Personengruppen der Bundeswehr klar abgegrenzt und wird von speziell eingerichteten Apothekeneinheiten wahrgenommen.
Besondere Vorschriften und Verwaltungskompetenz
Eine zentrale Besonderheit dieses Paragraphen ist die Übertragung der detaillierten Ausgestaltung und Aufsicht in die Eigenverantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nicht wie sonst über das Apothekengesetz oder die Apothekenbetriebsordnung, sondern durch eigene Dienstvorschriften:
Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb.
Wichtige Punkte sind dabei:
- Die Vorschriften orientieren sich explizit an militärischen Erfordernissen (etwa Einsatzfähigkeit im Ausland, anderes Gefährdungspotential, besondere logistische Herausforderungen).
 - Diese Dienstvorschriften werden intern und eigenständig innerhalb des Ministeriums erlassen, nicht durch allgemein zugängliche Rechtsverordnungen.
 
Gleichstellung mit zivilen Personen
Trotz der besonderen militärischen Rahmenbedingungen dürfen keine Nachteile oder Lücken in der Arzneimittelversorgung für Bundeswehrangehörige entstehen. Das Gesetz betont, dass Soldatinnen und Soldaten mindestens denselben Versorgungs- und Sicherheitsstandard wie Zivilpersonen erhalten müssen:
… stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
Somit ist sowohl eine hochwertige Versorgung als auch Arzneimittelsicherheit nach den allgemein anerkannten pharmazeutischen Standards sicherzustellen.
Zuständigkeiten und Verwaltungsvorschriften im Überblick
| Regelungsbereich | Zuständigkeit | Rechtsgrundlage/Vorschrift | Besonderheit | 
|---|---|---|---|
| Arzneimittelversorgung | Bundeswehrapotheken | § 15 Abs. 1 ApoG | Keine öffentliche Apotheke | 
| Errichtung, Betrieb | Bundesministerium der Verteidigung | Dienstvorschriften (intern) | Eigene Verwaltungsvorschriften | 
| Sicherstellung der Standards | Bundesministerium der Verteidigung | Verständliche Gleichstellungsvorgabe | Orientierung am Zivilbereich | 
Die Bundeswehrapotheken sind eine gesetzlich normierte Ausnahme vom sonst gültigen Apothekenrecht. Die Organisation, der Betrieb und die Vorschriften orientieren sich an den besonderen militärischen Anforderungen. Trotzdem muss das Qualitätsniveau der Versorgung dem Standard der zivilen Arzneimittelversorgung entsprechen.
Zusammenfassung
§ 15 ApoG regelt klar, dass die Arzneimittelversorgung der Bundeswehr vollständig außerhalb der zivilen Apothekenstruktur liegt und eigenständigen, durch das Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Dienstvorschriften unterliegt. Diese Vorschriften berücksichtigen militärische Besonderheiten, dürfen aber das Niveau der Arzneimittelversorgung und -sicherheit von zivilen Standards nicht unterschreiten. Die praktische Ausgestaltung ist somit flexibel und einsatzorientiert, bleibt aber an hohe pharmazeutische Mindestanforderungen gebunden.
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