§ 3
Die Berufsbezeichnung “Apotheker” oder “Apothekerin” darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
Bedeutung und Regelungsinhalt
§ 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt präzise und eindeutig, wer in Deutschland die Berufsbezeichnung “Apotheker” oder “Apothekerin” führen darf. Damit ist die Führung dieser Bezeichnung gesetzlich geschützt und an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Wer darf die Berufsbezeichnung führen?
Das Recht, den Titel “Apotheker” oder “Apothekerin” zu führen, besitzt grundsätzlich nur, wer in Deutschland approbiert ist – also eine staatliche Zulassung für den Apothekerberuf erhalten hat. Dies entspricht dem Regelfall nach Abschluss des Pharmaziestudiums und bestandener dritter Staatsprüfung.
Daneben gibt es zwei spezielle Ausnahmefälle:
- Wer gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a BApO zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist, darf die Berufsbezeichnung ebenfalls führen.
- Das betrifft z.B. Personen, deren Apothekerdiplom aus einem anderen EU-Staat anerkannt wurde oder die eine vorübergehende Erlaubnis für die Berufsausübung erhalten haben.
 
 
Die Berufsbezeichnung “Apotheker” oder “Apothekerin” darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
Schutz der Berufsbezeichnung
Die apothekerliche Berufsbezeichnung ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Sie dient vor allem dazu, den Apothekerberuf klar abzugrenzen und die Patienten sowie die Öffentlichkeit vor Täuschung zu schützen.
Wer die Berufsbezeichnung ohne entsprechende rechtliche Grundlage verwendet, verstößt gegen gesetzliche Vorschriften. Dies kann rechtliche Konsequenzen wie Berufsverbote oder Bußgelder nach sich ziehen.
Überblick: Voraussetzungen zur Führung der Apotheker-Bezeichnung
| Berechtigung | Voraussetzung | Beispiel | 
|---|---|---|
| Approbation | Staatlich verliehen nach Abschluss der Ausbildung | Deutscher Absolvent der Pharmazie | 
| Befugnis nach § 2 Abs. 2 | Anerkennung einer ausländischen Ausbildung (EU/EEA) | Apotheker aus Frankreich | 
| Befugnis nach § 2 Abs. 2a | Vorübergehende Erlaubnis zur Berufsausübung | Gastapotheker mit temporärer Tätigkeit | 
Relevanz für die berufliche Praxis
Die korrekte Führung der Berufsbezeichnung ist nicht nur eine Formalie, sondern Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Apotheker in Deutschland, inklusive aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dies ist im täglichen Umgang mit Behörden, Patienten und Kollegen essentiell.
Die Berufsbezeichnung “Apotheker” / “Apothekerin” ist ein gesetzlich geschütztes Prädikat:
Nur Personen mit Approbation oder ausdrücklich geregelter Erlaubnis dürfen sie führen. Unbefugte Nutzung stellt einen Gesetzesverstoß dar.
Kurze Zusammenfassung
§ 3 BApO legt klar fest: Nur wer offiziell zur Berufsausübung berechtigt ist (durch Approbation oder spezielle Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2/2a), darf sich Apotheker oder Apothekerin nennen. Damit ist die Berufsbezeichnung rechtlich geschützt und steht für qualifizierte, überprüfte Fachkompetenz.
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