§ 2
Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.
Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
Verschreiben von Betäubungsmitteln: Für wen, wie viel und unter welchen Bedingungen?
Paragraph 2 der BtMVV regelt konkret, wie und in welchen Mengen Ärzte Betäubungsmittel verschreiben dürfen – differenziert nach Verschreibung für den einzelnen Patienten, den Praxisbedarf und den Stationsbedarf. Zusätzlich werden Ausnahmen, Höchstmengen und Besonderheiten zu bestimmten Substanzen festgelegt.
1. Verschreibung an individuelle Patienten
Ein Arzt darf grundsätzlich alle in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelisteten Betäubungsmittel anwenden – mit wichtigen Ausnahmen:
Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
- Für den Patientenbedarf gelten grundsätzlich keine Mengengrenzen durch die BtMVV, solange die ärztliche Sorgfaltspflicht und Plausibilität beachtet wird.
 - Bestimmte Substanzen (Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil, Sufentanil) sind jedoch ausgenommen und dürfen nicht für Patienten verschrieben werden.
 
2. Praxisbedarf – Höchstmengen und Sonderfälle
Für den eigenen Praxisbedarf dürfen Ärzte Betäubungsmittel zur Absicherung der medizinischen Versorgung vorrätig halten. Hier sind Mengen und Darreichungsformen detailliert geregelt:
Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain […] Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.
- Weitere Betäubungsmittel: Zusätzlich zu denen des Patientenbedarfs sind hier auch Alfentanil, Cocain, Remifentanil, Sufentanil zugelassen.
 - Sonderfall Cocain: Dürfen nur bei Eingriffen am Kopf eingesetzt werden
- Als Lösung: max. 20% Gehalt
 - Als Salbe: max. 2% Gehalt
 
 - Höchstmenge pro Betäubungsmittel: Vorratshaltung insgesamt nicht mehr als den Monatsbedarf.
 - Remifentanil, Alfentanil, Cocain, Sufentanil: Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens die kleinste Packungseinheit.
 - Diamorphin: Nur bis zu seinem durchschnittlichen Monatsbedarf; Vorratshaltung max. Zweimonatsbedarf.
 
| Betäubungsmittel | Max. Gehalt/Darreichung | Menge für Praxisbedarf | Besonderheiten | 
|---|---|---|---|
| Cocain | Lösung: 20%, Salbe: 2% | Durchschnittlicher Zweiwochenbedarf (min. eine Packung) | Nur für Eingriffe am Kopf | 
| Remifentanil, Sufentanil, Alfentanil | – | Durchschnittlicher Zweiwochenbedarf (min. eine Packung) | – | 
| Diamorphin | – | Durchschnittlicher Monatsbedarf (Vorrat max. 2 Monate) | – | 
| Andere | – | Monatsbedarf | – | 
3. Besonderheiten beim Stationsbedarf im Krankenhaus
Die Verschreibung für Stationsbedarf ist eindeutig reglementiert:
Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt.
- Nur der verantwortliche Arzt (Leiter/Vertreter) oder Belegarzt (bei getrennten Bettenbereichen) darf verschreiben.
 - Alle Mengenbeschränkungen und Bedingungen wie im Praxisbedarf gelten entsprechend weiter.
 - Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform der Betäubungsmittel müssen eingehalten werden.
 
- Für den individuellen Patienten dürfen viele, aber nicht alle Betäubungsmittel verschrieben werden (Ausschluss: u.a. Cocain, Sufentanil).
 - Für den Praxisbedarf sind konkrete Mengen- und Gehaltsgrenzen sowie besondere Regeln für einzelne Stoffe (z.B. Cocain bei Kopfoperationen) zu beachten.
 - Die Verschreibung für den Stationsbedarf ist nur für leitende Ärzte möglich und unterliegt denselben Höchstmengen und Bedingungen.
 
Zusammenfassung
§ 2 BtMVV sorgt dafür, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln rechtssicher, patientenorientiert und kontrollierbar bleibt. Entscheidende Praxisfragen werden präzise geregelt: Welche Betäubungsmittel für wen, welche Besonderheiten bei Bedarf und Vorratshaltung – das sind Schlüsselaspekte für die sichere und sachgerechte Verschreibung durch Ärzte, die auch im Apothekenalltag verstanden werden müssen.
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