§ 20c

📖 Zum Gesetz

  1. Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
  1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  2. sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.
  1. Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
  1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur a) Aufklärung, b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, c) weiteren Impfberatung und d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
  2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
  3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
  1. Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Absatz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Durchführung von Impfungen durch Apotheker – Voraussetzungen & Kompetenzen

§ 20c IfSG regelt klar, unter welchen Bedingungen Apotheker Grippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen dürfen. Hier steht die sichere, fachgerechte Impfung durch qualifizierte Apotheker im Zentrum.

Wer darf impfen – und bei wem?

Apothekerinnen und Apotheker dürfen eigenständig impfen, wenn:

  • Die geimpfte Person mindestens 18 Jahre alt ist (Grippeschutzimpfung).
  • Die geimpfte Person mindestens 12 Jahre alt ist (COVID-19-Impfung).

Wichtig: Die Berechtigung gilt nur, sofern die Impfung „für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören“ durchgeführt wird.

Was sind die Voraussetzungen?

Die wichtigste Zugangsvoraussetzung ist eine ärztliche Schulung. Erst nach erfolgreichem Abschluss dürfen die Impfungen angeboten werden.

…wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde…

Zentrale Punkte zur ärztlichen Schulung:

  • Sie ist verpflichtend, bevor geimpft wird.
  • Es gibt aber Ausnahmen (siehe unten).

Ausnahmeregelungen bei der ärztlichen Schulung

Bereits absolvierte ärztliche Schulungen müssen nicht erneut gemacht werden, wenn:

  • Die Schulung nach § 20b (alte Fassung bis 31.12.2022) für COVID-19-Impfungen bereits erfolgreich abgeschlossen wurde.
  • Eine ärztliche Schulung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V oder nach § 20c (alte Fassung) für Grippeschutzimpfungen bereits erfolgreich absolviert wurde.

Somit sparen “früh Nachgeschulte” Zeit und Ressourcen – Fortbildungsaufwand wird also anerkannt.

Was muss die ärztliche Schulung beinhalten?

Die ärztliche Schulung ist inhaltlich klar vorgegeben. Sie umfasst insbesondere:

  • Durchführung der Impfungen: Im Detail geht es um Beratung, Impfaufklärung, Erhebung der Anamnese (inkl. aktuellem Gesundheits- und Impfstatus), sowie um die Einholung der Einwilligung.
  • Kenntnis und Einhaltung von Kontraindikationen.
  • Vorbereitung auf und Handlungsfähigkeit bei Notfällen, z. B. das richtige Verhalten bei akuten Impfreaktionen.

Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick:

Kompetenzbereich Inhalt/Fähigkeiten
Beratung und Durchführung Aufklärung, Anamnese, Feststellung Befindlichkeit, Impfberatung, Einwilligung
Kontraindikationen Erkennen, Einhalten und Beachten
Notfallmaßnahmen Kenntnis und Durchführung bei akuten Impfreaktionen

Wer entwickelt die Schulungsinhalte?

Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer … ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker …

Damit wird gewährleistet, dass die Ausbildung bundeseinheitlich und ständig aktuell ist.

TipPraktische Bedeutung

§ 20c IfSG öffnet für Apotheker erstmals die Tür in die eigenverantwortliche Impfpraxis, insbesondere bei Grippe und COVID-19. Voraussetzung bleibt eine erfolgreich absolvierte und zertifizierte ärztliche Schulung, deren Inhalte bundeseinheitlich definiert werden. Apotheken sind damit wichtiger Bestandteil der nationalen Impfinfrastruktur.

Zusammenfassung

  • Apotheker dürfen Grippeschutz- und COVID-19-Impfungen bei bestimmten Altersgruppen durchführen, wenn sie erfolgreich ärztlich geschult wurden und in einer öffentlichen Apotheke arbeiten.
  • Die ärztliche Schulung ist klar geregelt, kann bei Vorqualifikation entfallen und umfasst alle praxisrelevanten Aspekte zur Impfung und zum Umgang mit Notfällen.
  • Die Bundesapothekerkammer gewährleistet, zusammen mit der Bundesärztekammer, die fachliche Qualität der Schulungsinhalte.

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