§ 8
- Ein Defekturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung muss insbesondere Festlegungen treffen:
- zu den einzusetzenden Ausgangsstoffen, den primären Verpackungsmaterialien und den Ausrüstungsgegenständen,
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden, einschließlich der Vorbereitung des Arbeitsplatzes,
- zur Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte, einschließlich der Sollwerte, und soweit durchführbar, von Inprozesskontrollen,
- zur Kennzeichnung, einschließlich des Herstellungsdatums und des Verfalldatums oder der Nachprüfung, und, soweit erforderlich, zu Lagerungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen sowie
- zur Freigabe zum Inverkehrbringen im Sinne von § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes.
- Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsanweisung zum Zeitpunkt der Herstellung von der herstellenden Person zu dokumentieren (Herstellungsprotokoll); aus dem Inhalt des Protokolls müssen sich alle wichtigen, die Herstellung betreffenden Tätigkeiten rückverfolgen lassen. Das Herstellungsprotokoll muss die zugrunde liegende Herstellungsanweisung nennen und insbesondere Folgendes beinhalten:
- das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,
- die eingesetzten Ausgangsstoffe sowie deren Einwaagen oder Abmessungen und deren Chargenbezeichnungen oder Prüfnummern,
- die Ergebnisse der Inprozesskontrollen,
- die Herstellungsparameter,
- die Gesamtausbeute und, soweit zutreffend, die Anzahl der abgeteilten Darreichungsformen,
- das Verfalldatum oder das Nachtestdatum sowie
- das Namenszeichen der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat. Das Herstellungsprotokoll ist von einem Apotheker mit seiner Bestätigung zu ergänzen, dass die angefertigten Arzneimittel der Herstellungsanweisung entsprechen (Freigabe).
Für die Prüfung von Defekturarzneimitteln ist eine Prüfanweisung anzufertigen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Prüfanweisung muss mindestens Angaben enthalten zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu der Art der Prüfungen, einschließlich der zulässigen Soll- oder Grenzwerte.
Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 3 durchzuführen und von der Person zu dokumentieren, die die Prüfung durchgeführt hat (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- das Datum der Prüfung,
- die Prüfergebnisse,
- das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie
- die Freigabe durch die Unterschrift eines Apothekers der Apotheke.
Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln in der Apotheke
Dieser Paragraph regelt die systematische und nachvollziehbare Herstellung sowie Prüfung von Defekturarzneimitteln in der Apotheke. Er legt die Verantwortlichkeiten, den Ablauf und die Dokumentationspflichten fest, mit besonderem Blick auf die Freigabe durch den Apotheker.
Was sind Defekturarzneimittel?
Defekturarzneimittel sind in der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die nicht individuell für einen Patienten, sondern auf Vorrat und in begrenztem Umfang gefertigt werden.
Schritt 1: Schriftliche Herstellungsanweisung
Vor Beginn der Herstellung muss eine schriftliche Herstellungsanweisung vorliegen:
Ein Defekturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist.
Die Herstellungsanweisung enthält:
- Ausgangsstoffe, Verpackungsmaterialien, Ausrüstung: Welche Stoffe, Verpackungen und Geräte sind vorgesehen?
- Maßnahmen gegen Verwechslungen/Kontamination: Wie wird der Arbeitsplatz vorbereitet? Welche Schritte verhindern Fehler?
- Arbeitsschritte/Sollwerte/Inprozesskontrollen: Welche Arbeitsschritte sind vorgeschrieben, welche Werte sollen erreicht werden? Wo sind Zwischenkontrollen sinnvoll?
- Kennzeichnung: Was kommt aufs Etikett (Herstellungsdatum, Verfalldatum etc.) und wie wird gelagert?
- Freigabe zum Inverkehrbringen: Wer gibt das Arzneimittel frei und unter welchen Bedingungen?
Schritt 2: Die Herstellung im Detail (Herstellungsprotokoll)
Während und nach der Herstellung muss ein Herstellungsprotokoll geführt werden:
Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsanweisung … zu dokumentieren … alle wichtigen, die Herstellung betreffenden Tätigkeiten [müssen] rückverfolgt werden können.
Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| Wesentlicher Inhalt | Zweck |
|---|---|
| Herstellungsdatum & Chargenbezeichnung | Rückverfolgbarkeit |
| Eingesetzte Stoffe, Einwaagen/Abmessungen, Chargen | Kontrolle der Qualität |
| Ergebnisse der Inprozesskontrollen | Prozesssicherung |
| Herstellungsparameter | Nachvollziehbarkeit |
| Gesamtausbeute und ggf. Stückzahl | Wirtschaftlichkeit |
| Verfall/Nachtestdatum | Sicherheit |
| Namenszeichen der Herstellenden und ggf. des beaufsichtigenden Apothekers | Verantwortlichkeit |
Besonders wichtig:
Am Ende bestätigt ein Apotheker mit seiner Unterschrift im Protokoll die Freigabe, also dass das Arzneimittel der Herstellungsanweisung entspricht.
Schritt 3: Die Prüfung – Prüfanweisung & Prüfdokumentation
Jede hergestellte Charge wird geprüft. Dafür wird eine schriftliche Prüfanweisung erstellt:
Die Prüfanweisung … muss mindestens Angaben enthalten zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu … zulässigen Soll- oder Grenzwerten.
Wesentlich hierbei:
- Probeziehung: Wie und von welchem Teil des Produkts wird geprüft?
- Methode & Prüfungen: Wie wird geprüft (z.B. Aussehen, Wirkstoffgehalt, pH)?
- Grenzwerte: Wann ist das Ergebnis akzeptabel? (z.B. Toleranzbereich für Gehalt)
Auch dazu gibt es ein Prüfprotokoll. Es dokumentiert:
- Prüfdatum
- Ergebnisse
- Namenszeichen des Prüfenden (und ggf. beaufsichtigender Apotheker)
- Freigabe durch Apotheker
Besonderheiten bei der Freigabe und Verantwortung des Apothekers
Defekturarzneimittel dürfen nur nach Freigabe durch einen Apotheker in den Verkehr gebracht werden.
- Die Freigabe umfasst Herstellung und Prüfung.
- Diese Verantwortung ist nicht delegierbar.
- Auch wenn pharmazeutisch-technische Assistenten Tätigkeiten durchführen, liegt die Letztverantwortung beim Apotheker.
Risikoklassen – Bedeutung für den Prüf- und Dokumentationsumfang
Der Gesetzestext geht nicht explizit auf Risikoklassen ein, sie beeinflussen aber in der Praxis
- wie detailliert Herstellungs- und Prüfanweisung ausfallen müssen,
- welche Inprozesskontrollen erforderlich sind,
- wie aufwendig Dokumentation und Freigabe sind.
Je höher das Risiko (z.B. steriles Arzneimittel), desto strenger die Anforderungen.
- Herstellung und Prüfung müssen nach schriftlicher Anweisung erfolgen – beide Dokumente müssen von einem Apotheker unterschrieben sein.
- Die Freigabe, sprich die endgültige Entscheidung über das Inverkehrbringen, liegt immer beim Apotheker.
- Alles muss lückenlos und rückverfolgbar dokumentiert werden – das schützt Patientensicherheit und den Apotheker rechtlich.
Kurze Zusammenfassung
Die Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln in der Apotheke sind klar geregelt: Ohne schriftliche Anweisungen, vollständige Dokumentation und Apotheker-Freigabe ist kein Inverkehrbringen erlaubt. Dies sorgt für Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit – und stellt hohe Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt im Apothekenalltag.
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