§ 9
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben 1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge, 2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises, 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
Zweck und Bedeutung
§ 9 AMPreisV regelt, welche Preisbestandteile bei der Abgabe von Arzneimitteln auf der Verschreibung dokumentiert werden müssen. Ziel ist Transparenz für Patient:innen, Ärzt:innen und Krankenkassen—die vollständige Nachvollziehbarkeit der Preise und Zuschläge steht im Mittelpunkt.
Was muss die Apotheke dokumentieren?
Die Apotheke ist verpflichtet, bestimmte Preisangaben einzeln auf der Verschreibung zu vermerken. Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob es sich um:
- ein Fertigarzneimittel,
 - ein in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel,
 - oder eine Sonderleistung nach § 6 AMPreisV
 
handelt.
Details zu den Anforderungen
1. Fertigarzneimittel
Bei Fertigarzneimitteln fordert das Gesetz die Dokumentation folgender Punkte:
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
Das bedeutet:
- Apothekenabgabepreis: Das ist der jeweils für das Arzneimittel geltende Preis inklusive Aufschläge.
 - Zusätzlich berechnete Beträge: Zum Beispiel Notdienstgebühr, BtM-Gebühr oder Sonderzuschläge.
 - Summe der Einzelbeträge: Der Gesamtbetrag, den der Patient oder die Kasse zu zahlen hat.
 
2. In der Apotheke hergestellte Arzneimittel
Wird ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt (z.B. Rezepturarzneimittel):
außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
- Hier müssen die einzelnen Bestandteile des Apothekenabgabepreises (z.B. Herstellungskosten, Material‑ und Arbeitspreis) separat aufgeführt werden. Dadurch wird für die Kostenträger transparent, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt.
 
3. Besonderheiten nach § 6 (Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten)
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
Wenn für die Abgabe außerhalb regulärer Öffnungszeiten ein Zuschlag berechnet wird, muss zusätzlich die Zeit der Inanspruchnahme (z.B. Uhrzeit des Notdienstes) auf der Verschreibung vermerkt werden. Nur so kann der Zuschlag nachvollzogen und abgerechnet werden.
Eine “vollständige und nachvollziehbare Preisaufschlüsselung” auf der Verschreibung ist für die spätere Abrechnung mit Krankenkassen und für mögliche Prüfungen durch Aufsichtsbehörden unerlässlich. Fehlen Angaben oder sind sie unvollständig, kann dies zu Beanstandungen und Rückfragen führen.
Kurzüberblick: Was kommt auf die Verschreibung?
| Arzneimittelart | Notwendige Angaben | 
|---|---|
| Fertigarzneimittel | Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge, Summe der Einzelbeträge | 
| In Apotheke hergestelltes AM | Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises | 
| Bei Zuschlag nach § 6 | Zeit der Inanspruchnahme | 
Fazit
§ 9 AMPreisV sorgt für Transparenz in der Preisbildung bei jeder Arzneimittelabgabe. Je nach Art und Situation müssen Apotheken unterschiedliche Preisbestandteile aufschlüsseln und dokumentieren. Dies ist ein zentraler Punkt für korrekte Abrechnung und Regresssicherheit im Apothekenalltag.
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