§ 11a
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.
Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
 - eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
 - seinen Berufsqualifikationsnachweis und
 - eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
 
Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
 - ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
 - er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
 
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung als Apotheker aus EU/EWR/CH in Deutschland
§ 11a der Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt, unter welchen Voraussetzungen Apotheker aus EU-/EWR-Staaten oder gleichgestellten Staaten vorübergehend und gelegentlich in Deutschland pharmazeutische Dienstleistungen erbringen dürfen, ohne hier dauerhaft niedergelassen zu sein. Im Folgenden werden die zentralen Anforderungen, Pflichten und Abläufe systematisch erläutert.
Wer ist berechtigt?
Voraussetzung ist, dass die Person
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Staates (wie Norwegen, Island, Liechtenstein) oder eines durch Verträge gleichgestellten Staates (z.B. Schweiz) besitzt
 - und
 - nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist
 
Nur wer bereits in einem Mitgliedstaat „rechtmäßig als Apotheker niedergelassen“ ist, kann von dieser Regelung Gebrauch machen.
Charakter der Tätigkeit: „vorübergehend und gelegentlich“
Die Dienstleistungserbringung muss explizit vorübergehend und gelegentlich sein. Dies wird laut Gesetz „im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung“.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird … insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität … beurteilt.
Damit soll dauerhaftes Arbeiten oder der Aufbau einer Betriebsstätte, also eine klassische Niederlassung, ausgeschlossen werden.
Ausschluss von Berechtigungen
Bestimmte Sanktionen oder laufende Verfahren (z.B. Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung) können die Tätigkeit als Dienstleistungserbringer in Deutschland ausschließen, auch wenn keine deutsche Approbation vorliegt.
Meldepflicht und Ablauf
Bevor eine erstmalige Dienstleistung in Deutschland aufgenommen wird, muss der Dienstleistungserbringer eine schriftliche Meldung an die zuständige Behörde* in Deutschland machen. Grundsätzlich gilt:
- Die Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn im Folgejahr Tätigkeiten geplant sind
 - Bei Nutzung des Europäischen Berufsausweises: Die Meldung ist alle 18 Monate zu erneuern
 
Wenn wegen Dringlichkeit eine vorherige Meldung unmöglich ist, muss sie „unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung“ nachgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen (bei Erstmeldung oder wesentlicher Änderung):
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
 - Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung als Apotheker in einem Mitgliedstaat und über das Nichtbestehen eines Berufsverbots oder laufender Strafverfahren (diese Bescheinigung muss bei Vorlage jünger als 12 Monate sein)
 - Nachweis über die Berufsqualifikation
 - Eigene Erklärung über ausreichende Deutschkenntnisse
 
Zusätzlich können Informationen zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) verlangt werden.
Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine Grundvoraussetzung; ohne ausreichende Sprachkenntnisse darf keine Tätigkeit erfolgen!
Rechte und Pflichten während der Tätigkeit in Deutschland
Während der Tätigkeit als Dienstleister gelten sämtliche Rechte und Pflichten eines deutschen Apothekers. Der Apotheker unterliegt in diesem Zeitraum auch allen berufsrechtlichen, gesetzlichen und disziplinarischen Regelungen, wie sie für den Beruf üblich sind. Dies schließt insbesondere ein:
- Regelungen zu Berufsbezeichnung und Titel
 - Vorschriften zu schwerwiegenden beruflichen Fehlern
 - Disziplinarmaßnahmen
 
Zwischen Behörden findet ein Informationsaustausch statt, z.B. zu Fragen der Rechtmäßigkeit, der „guten Führung“ oder bei Zweifeln an Vorstrafen und Disziplinarmaßnahmen. Dabei ist der Datenschutz zu wahren.
Auskunftspflichten deutscher Behörden
Auf Antrag erhalten auch deutsche Apotheker eine Bescheinigung zur Tätigkeit im EU/EWR-Ausland, wenn sie in Deutschland approbiert sind, z.B. für eine temporäre Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Bescheinigung umfasst:
- Rechtmäßige Niederlassung in Deutschland
 - Kein Berufsverbot zum Zeitpunkt der Ausstellung
 - Anerkennung der Berufsqualifikation
 
Zusammenfassung
§ 11a BApO ermöglicht es Apothekern aus EU-/EWR-/gleichgestellten Staaten, vorübergehend und gelegentlich pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland auszuüben. Zentrale Bedingungen sind eine rechtmäßige Niederlassung und Qualifikation im Herkunftsland, das Vorliegen der erforderlichen Deutschkenntnisse sowie die rechtzeitige Meldung mit entsprechenden Nachweisen bei den zuständigen Behörden. Während ihrer Tätigkeit gelten sie als vollwertige Apotheker mit allen Rechten und Pflichten. Die Abläufe sind stark formalisiert und durch gegenseitige behördliche Kommunikation innerhalb der EU abgesichert.
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