§ 130
- Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.
Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.
Gesetzlich vorgeschriebene Rabatte der Apotheken an die gesetzlichen Krankenkassen
§ 130 SGB V regelt verbindlich, welche Abschläge (= Rabatte) Apotheken beim Verkauf verschreibungspflichtiger und bestimmter anderer Arzneimittel an gesetzlich Versicherte gegenüber den Krankenkassen gewähren müssen. Ziel ist die Kostenbegrenzung im Arzneimittelbereich.
Wer zahlt den Rabatt – und für welche Arzneimittel?
Apotheken sind verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen auf verschiedene Arzneimittel gewisse Rabatte abzuziehen. Entscheidend ist dabei, ob das Arzneimittel verschreibungspflichtig oder ein sonstiges Arzneimittel ist.
Unterscheidung der Abschläge
Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel … einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel …
Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für bestimmte Zubereitungen wird ein fester Eurobetrag je Packung abgezogen. Für alle anderen (z. B. nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimittel sind es 5 % Rabatt auf den Abgabepreis.
| Arzneimittelart | Höhe des Abschlags |
|---|---|
| Verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel | 1,77 € je Arzneimittel |
| Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV* | 1,77 € je Arzneimittel |
| Sonstige Arzneimittel | 5 % Abschlag auf Abgabepreis |
*Zubereitungen nach § 5 Abs. 3, die nicht § 5 Abs. 6 unterfallen
Temporäre Erhöhung des Abschlags
… abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.
Für die Jahre 2023 und 2024 (bis 31. Januar 2025) wurde der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel und die genannten Zubereitungen auf 2,00 Euro je Arzneimittel erhöht. Danach gilt wieder der reguläre Betrag.
Festbeträge: Was gilt, wenn ein Festbetrag existiert?
Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Existiert für das Arzneimittel ein Festbetrag, ist dieser die Berechnungsgrundlage für den Abschlag. Ist der tatsächliche Abgabepreis der Apotheke niedriger als der Festbetrag, wird der Rabatt vom niedrigeren Abgabepreis abgezogen. So wird verhindert, dass Apotheken einen Nachteil haben, wenn sie unter Festbetrag abgeben.
Voraussetzungen für die Rabattgewährung
Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird.
Der Abschlag ist nur zu gewähren, wenn die Krankenkasse die Rechnung zeitnah – konkret: binnen zehn Tagen nach Rechnungseingang – bezahlt. Die konkrete Abwicklung hierzu ist im sogenannten Rahmenvertrag nach § 129 SGB V geregelt.
Die Einhaltung und korrekte Berechnung dieser Rabatte ist essentiell für die ordnungsgemäße Abrechnung von Apotheken mit den gesetzlichen Krankenkassen. Fehlerhafte Anwendung kann zu finanziellen Nachteilen und Nachforderungen führen.
Zusammenfassung
- Apotheken gewähren den gesetzlichen Krankenkassen Pflichtabschläge auf Arzneimittel.
- Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und bestimmte Zubereitungen gilt ein Fixbetrag (aktuell 2 €, sonst 1,77 €); für andere Arzneimittel ein prozentualer Abschlag (5 %).
- Ist ein Festbetrag festgelegt, ist dieser die Obergrenze für die Rabattberechnung.
- Die pünktliche Begleichung der Apothekenrechnung durch die Krankenkasse (binnen 10 Tagen) ist Voraussetzung für den Abschlag.
- Die Rahmenbedingungen zu den Abschlägen sind verbindlich und berufsalltäglich relevant.
Damit ist § 130 SGB V zentral für die wirtschaftlichen Abläufe in öffentlichen Apotheken und den Umgang mit den Krankenkassen bei der Arzneimittelabgabe.
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