§ 32
- Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
 
(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
(1c) (weggefallen)
- Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
 
Anspruch auf Heilmittel – Überblick und Anwendung
Im Zentrum dieses Paragraphen steht der Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Heilmittel sowie die Rahmenbedingungen rund um deren Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung. Heilmittel umfassen beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder podologische Behandlungen. Apothekerinnen und Apotheker können im Berufsalltag mit der Abgabe entsprechender Verordnungen in Berührung kommen.
Wer hat Anspruch auf Heilmittel?
Alle gesetzlich Versicherten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, es sei denn, bestimmte Heilmittel sind nach § 34 SGB V explizit ausgeschlossen.
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind.
Auch die telemedizinische Erbringung von Heilmitteln ist umfasst – beispielsweise Videobehandlungen in der Physiotherapie.
Regelungen bei langfristigem Behandlungsbedarf (§ 32 Abs. 1a)
Bei chronischen Erkrankungen oder vergleichbaren Indikationen mit langfristigem Heilmittelbedarf regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Details:
- Der G-BA bestimmt, wann ein langfristiger Bedarf vorliegt und wann ein Genehmigungsverfahren nötig ist.
 - Gibt es ein Genehmigungsverfahren, muss die Krankenkasse innerhalb von vier Wochen entscheiden.
 - Werden zusätzliche Informationen benötigt, verlängert sich die Frist entsprechend.
 
Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.
Das Ziel: Patienten schneller und ohne unnötige Verzögerungen Zugang zu notwendigen Heilmitteln ermöglichen. Wird die Frist ohne Entscheidung überschritten, gilt die Genehmigung als erteilt.
Überschreitung orientierender Behandlungsmenge (§ 32 Abs. 1b)
Verordnet der Arzt Heilmittel über die in der G-BA-Richtlinie vorgesehene Menge hinaus (die sogenannte orientierende Behandlungsmenge), ist dafür keine zusätzliche Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Das erleichtert den Ablauf besonders bei komplexen Verläufen oder speziellen Rehabilitationsmaßnahmen.
Zuzahlungspflicht ab 18 Jahren (§ 32 Abs. 2)
Alle Versicherten ab dem 18. Geburtstag müssen eine gesetzliche Zuzahlung zu den Heilmitteln leisten. Die Höhe richtet sich nach § 61 SGB V und beträgt in der Regel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Verordnung, plus 10 € je Verordnung. (Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung.)
Die Zuzahlung ist auch zu leisten, wenn Heilmittel z. B. im Krankenhaus oder als Teil einer ärztlichen Behandlung (z. B. Massage im Rahmen einer Therapiesitzung) abgegeben werden.
Die Zuzahlung für […] Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
Unterschiede in der Preisermittlung ergeben sich je nachdem, welche Vereinbarungen nach §§ 125 oder 125b zugrunde liegen.
Die Abgabe von Heilmitteln – auch auf telemedizinischem Weg – kann zunehmend eine Rolle spielen. Die Kenntnis, ab wann Zuzahlungen fällig sind und welche Abrechnungsgrundlagen zu beachten sind, ist für die korrekte Bearbeitung von Rezepten und Beratung der Patienten wichtig.
Zusammenfassung
§ 32 SGB V schafft einen klaren Rechtsrahmen für den Zugang zu Heilmitteln (einschließlich telemedizinischer Angebote), regelt Genehmigungsfragen bei langfristigem Bedarf und legt die Zuzahlungspflicht für Erwachsene fest. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind hierbei verbindlich und können den Ablauf wesentlich beeinflussen. Apotheker:innen müssen die Ansprüche und Zuzahlungen kennen, um Patienten kompetent zu beraten und Abgaben rechtskonform vorzunehmen.
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