§ 11b

📖 Zum Gesetz

  1. Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

  2. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

  3. Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.

Überblick und Zielsetzung des Paragraphen

§ 11b ApoG regelt, unter welchen Bedingungen eine bereits erteilte Erlaubnis für den Versandhandel mit Arzneimitteln zurückgenommen oder widerrufen werden muss oder kann. Damit wird die Einhaltung der Voraussetzungen aus § 11a ApoG nachhaltig überwacht und abgesichert.

Was bedeutet „Zurücknahme” und „Widerruf”?

Zurücknahme meint, dass eine Erlaubnis ungültig gemacht wird, weil sie ursprünglich zu Unrecht erteilt wurde – eine der Voraussetzungen aus § 11a lag bei Erteilung nicht vor.

Widerruf bedeutet, dass eine zunächst rechtmäßig erteilte Erlaubnis nachträglich entzogen wird, weil die Voraussetzungen später weggefallen sind oder wesentliche Verpflichtungen verletzt werden.

Wann muss die Erlaubnis zurückgenommen werden?

Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

Das heißt: Stellt die Behörde fest, dass bereits zu Beginn z. B. die Zuverlässigkeit oder die erforderliche Fachkenntnis nach § 11a gefehlt haben, muss sie (!) die Erlaubnis entziehen – sie hat hier keinen Ermessensspielraum.

Wann muss oder kann die Erlaubnis widerrufen werden?

  1. Muss widerrufen werden:
    > Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist.

    Klassischer Fall: Liegen z. B. die Sachkunde oder Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nicht mehr vor, ist zwingend zu handeln.

  2. Kann widerrufen werden:
    > Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a […] oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

    Hier erhält die Behörde einen Ermessensspielraum: Wenn ein Verstoß gegen behördliche Anordnungen besteht, darf sie die Erlaubnis widerrufen, muss aber nicht zwingend sofort handeln.

Sonderfall: Versandhandel ohne Erlaubnis

Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.

Das bedeutet: Wer ohne die nötige Versandhandelserlaubnis Arzneimittel online vertreibt, wird behandelt, wie jemand, der eine Apotheke ohne Betriebserlaubnis führt. Hier greifen insbesondere § 5 ApoG mit dessen straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.

TipWichtig für die Praxis

Für Betreiber einer Versandapotheke gilt: Die rechtlichen Anforderungen aus § 11a müssen nicht nur bei der Antragstellung, sondern dauerhaft erfüllt werden. Ein Versäumnis oder eine Veränderung (zum Beispiel Verlust der Zuverlässigkeit) kann unmittelbar zum Verlust der Erlaubnis führen.

Zusammenfassung

§ 11b ApoG schafft eine klare Rechtsgrundlage, um den Versandhandel mit Arzneimitteln streng zu reglementieren:

  • Fehlende Voraussetzungen bei Erteilung → automatische Rücknahme
  • Wegfall von Voraussetzungen während des Betriebs → automatischer Widerruf
  • Verstöße gegen behördliche Anordnungen → ermessensabhängiger Widerruf
  • Versandhandel ohne Erlaubnis → Anwendung der Konsequenzen aus § 5 ApoG

Damit soll sichergestellt werden, dass nur ordnungsgemäß geführte Versandapotheken am Markt bestehen bleiben und ein hohes Schutzniveau für die Bevölkerung gewährleistet bleibt.

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