§ 3
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
Inhalt und Bedeutung des Verbots
§ 3 GÜG enthält eine zentrale Verbotsregelung für Grundstoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen. Der Paragraph ist damit ein Schlüsselparagraf zur Verhinderung illegalen Betäubungsmittelherstellung – im Fokus steht das vollständige Unterbinden jeglicher Handlungen mit solchen Grundstoffen.
Welche Handlungen sind verboten?
Der Gesetzgeber verwendet bewusst eine breite Formulierung. Konkret untersagt § 3 GÜG den Umgang mit Grundstoffen, wenn sie für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind. Das Verbot erstreckt sich auf alle denkbaren Stadien des Umgangs:
- Besitz
 - Herstellung
 - Handel (also An- und Verkauf oder Vermittlung von Geschäften)
 - Einfuhr / Ausfuhr (auch ohne Handelstätigkeit)
 - Beförderung durch oder im Gesetzesgebiet
 - Veräußerung / Abgabe an Dritte
 - Erwerb / Verschaffen sowie jede sonstige Möglichkeit zur Verfügungserlangung durch andere
 
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll…
Die Aufzählung ist explizit weit gefasst, damit alle möglicherweise relevanten Formen des Umgangs abgedeckt sind.
Voraussetzung des Verbots
Zweck: unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln
Das Verbot greift nur, wenn der betroffene Grundstoff „zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.“
Ob der Stoff tatsächlich schon für diesen Zweck genutzt wurde, ist nicht erforderlich – die Zweckbestimmung (also die Verwendungsabsicht) genügt.
Grundstoffe
Grundstoffe im Sinne des GÜG sind chemische Substanzen, die zur illegalen Synthese von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Welche Stoffe darunter fallen, ist im Detail durch andere Paragraphen und Anlagen geregelt.
Anschauliche Übersicht der verbotenen Handlungen
| Handlung | Beispiel aus der Praxis | Erlaubt? | 
|---|---|---|
| Besitz | Lagerung im Lagerraum | Nein | 
| Herstellung | Synthese im Labor | Nein | 
| Handel | Verkauf/Ankauf/Brokerage | Nein | 
| Einfuhr | Versand aus dem Ausland | Nein | 
| Ausfuhr | Export aus Deutschland | Nein | 
| Beförderung | Transport als Spedition | Nein | 
| Abgabe/Veräußerung | Weitergabe an Dritte | Nein | 
| Erwerb | Ankauf/Beschaffung aus jeglicher Quelle | Nein | 
Ziel des Paragrafen: Lückenloses Verbot in der Kette der Betäubungsmittelproduktion
Es gibt keine Ausnahmen: Wer wissentlich oder fahrlässig Grundstoffe für die illegale Betäubungsmittelherstellung irgendwie in Verkehr bringt oder sich verschafft, begeht einen Gesetzesverstoß. Es reicht bereits das „Eröffnen der Möglichkeit, die Verfügung zu erlangen“ – also schon das Zugänglichmachen.
Für Apotheker:innen und pharmazeutisches Personal ist es unerlässlich, Herkunft und Verwendungszweck von Grundstoffen jederzeit zu kennen und zu dokumentieren. Jede Unklarheit oder ein Verdacht, dass ein Stoff für illegale Zwecke verwendet werden könnte, erfordert Zurückhaltung beim Umgang und ggf. Meldung an die zuständigen Behörden.
Zusammenfassung
§ 3 GÜG untersagt jeglichen Umgang – von Besitz über Handel bis zum bloßen Transport – mit Grundstoffen, wenn diese für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt sind. Das Verbot ist allumfassend formuliert und zielt darauf ab, bereits die Vorbereitungshandlungen zu unterbinden. Für die pharmazeutische Praxis bedeutet das: Gründliche Prüfung von Bestellungen und Herkunft von Grundstoffen sowie besondere Sorgfaltspflichten im Umgang.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️