§ 24

📖 Zum Gesetz

  1. Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.

  2. Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.

  3. Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.

  4. Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.

Rezeptsammelstellen: Voraussetzungen, Zweck und Ablauf

Rezeptsammelstellen sind eine gezielte Erleichterung, um die Arzneimittelversorgung in abgelegenen Orten ohne eigene Apotheke sicherzustellen. Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen und wie solche Sammelstellen für Rezepte eingerichtet und betrieben werden dürfen.

Zweck und Zulassung – Wann und für wen?

Rezeptsammelstellen sind ausdrücklich für Orte ohne eigene Apotheke vorgesehen.

Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten […] eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist.

Kernelemente dabei:

  • Nur Apothekeninhaber können die Erlaubnis beantragen.
  • Genehmigung nur durch die zuständige Behörde.
  • Eine Rezeptsammelstelle ist immer befristet und darf maximal drei Jahre betrieben werden.
  • Die Genehmigung kann beliebig oft erneuert werden (“wiederholte Erteilung”).
TipZielgruppe der Rezeptsammelstelle

Menschen in Regionen ohne ortsnahe Apotheke – etwa kleine Dörfer, ländliche Siedlungen oder entlegene Stadtteile – profitieren besonders.

Wo sind Rezeptsammelstellen nicht erlaubt?

Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.

  • Kein Aufstellen z.B. in Frisörsalons, Supermärkten, Arztpraxen oder Physiotherapien.
  • Dies schützt vor Interessenskonflikten und bewahrt die Neutralität der Arzneimittelversorgung.

Organisation und Sicherheit der Sammelstelle

Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist.

Wichtig:

  • Der Sammelbehälter muss abschließbar und für Unbefugte unzugänglich sein.
  • Auf dem Behälter klar und gut lesbar:
    • Name und Anschrift der betreibenden Apotheke
    • Die Abholzeiten für die Behälterleerung
  • Direkt auf oder neben dem Behälter: deutlicher Hinweis, welche Daten auf dem Rezept anzugeben sind:
    • Vollständiger Name, Adresse des Belieferten
    • Ob die Abholung in der Apotheke oder eine Zustellung gewünscht wird
  • Leerung ausschließlich durch Apothekenpersonal (Botendienst bzw. Bote), und nur zu den gekennzeichneten Zeiten.

Weiterverarbeitung & Zustellung der Medikamente

Nach dem Einsammeln in der Apotheke:

  • Jede Bestellung wird einzeln verpackt und mit Name sowie Adresse gekennzeichnet.
  • Zwei Szenarien:
    • Abholung durch Patient*in in der Apotheke
    • Zustellung durch Apothekenboten (Zulässig nach § 17 Abs. 2 ApBetrO)
  • Nur zertifizierte Apothekenboten dürfen die Medikamente ausliefern.

Tabellarischer Überblick: Zulassung & Ablauf

Schritt Wer? Was ist zu beachten?
Antrag auf Erlaubnis Apothekeninhaber Abgelegene Region, Befristung max. 3 Jahre
Keine Aufstellung in … Gewerbebetrieb/Heilberufler Schutz vor Beeinflussung
Sammlung der Rezepte Patienten, Apothekenpersonal Verschlossener Behälter, Datenhinweis
Regelmäßige Leerung/Abholung Apothekenbote Nur Personal der Apotheke, zu festen Zeiten
Verpackung & Kennzeichnung der Arzneimittel Apothekenpersonal Pro Empfänger getrennt, Name & Anschrift
Zustellung Apotheker-/Bote, Patient Abholung oder Botendienst gemäß § 17 Abs. 2 ApBetrO

Zusammenfassung

§ 24 ApBetrO schafft einen klaren Rahmen für befristete Rezeptsammelstellen, die nur bei tatsächlichem Bedarf und unter strengen Auflagen für abgelegene Gebiete zugelassen werden. Zentrale Aspekte sind die behördliche Genehmigung, die sachgerechte Organisation, der Schutz der Verschreibungen und die zuverlässige, patientenindividuelle Arzneimittelversorgung. Nur Apothekenpersonal darf Rezepte einsammeln und Medikamente bereitstellen bzw. ausliefern. Dieser Paragraph sichert so auch in strukturschwachen Regionen eine verantwortungsvolle, sichere und rechtskonforme Arzneimittelversorgung.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️