§ 23
- Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
 
- montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
 - montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
 - sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
 - am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
 - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
 
Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
Dienstbereitschaft, Notdienstzeiten und Befreiungen
§ 23 ApBetrO legt umfassend fest, wann und wie Apotheken in Deutschland zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind, welche Zeiträume für den Notdienst gelten und unter welchen Voraussetzungen Befreiungen durch die Behörden zulässig sind.
Grundprinzip: Ständige Dienstbereitschaft
Apotheken müssen grundsätzlich immer erreichbar und bereit zur Arzneimittelabgabe sein. Das Ziel ist eine kontinuierliche Sicherstellung der Versorgung, auch außerhalb regulärer Öffnungszeiten.
Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet.
Befreiung von der Dienstbereitschaft: Regelzeiten
Die zuständige Behörde bzw. die zuständige Apothekerkammer kann Apotheken zu best. Zeiten ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreien. Typische Notdienstzeiten, in denen normalerweise nicht alle Apotheken offen sein müssen, sind gesetzlich festgelegt:
- Montag bis Samstag: 0:00–8:00 Uhr
 - Montag bis Freitag: 18:30–24:00 Uhr
 - Samstag: 14:00–24:00 Uhr
 - 24. und 31. Dezember: 14:00–24:00 Uhr
 - Sonn- und Feiertage
 
Zu diesen Zeiträumen wird meist ein Notdienstplan erstellt, damit immer eine ausreichende, aber nicht flächendeckende Dienstbereitschaft besteht.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten
Neben den oben genannten Zeiten kann die Behörde die Dienstbereitschaft in folgenden Situationen einschränken oder aufheben:
- Während ortsüblicher Schließzeiten (z.B. mittwochnachmittags, samstags)
 - Betriebsferien
 - Bei berechtigtem Grund (z.B. Krankheitsfall, Personalnot)
 - Wichtig: Voraussetzung ist stets, dass die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke auch außerhalb der eigenen Gemeinde sichergestellt ist.
 
Konkrete Anforderungen im Dienst und während Befreiungszeiten
In den genannten Befreiungszeiten gilt eine erleichterte Dienstbereitschaft:
Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es […] wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft […] aufhält und jederzeit erreichbar ist.
Kurz gesagt: Der verantwortliche Apotheker muss nicht dauerhaft in der Apotheke anwesend sein, aber kurzfristig im Falle einer Anfrage vor Ort sein können.
Die Behörde kann Einzelfallbefreiungen erteilen, wenn individuell die Versorgung zumutbar anderweitig sichergestellt ist.
Anträge auf Befreiung (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) sollten stets frühzeitig und begründet gestellt werden. Die Behörde prüft, ob die Versorgung zumutbar weiterhin gewährleistet ist.
Informationspflicht bei geschlossener Apotheke
Nicht dienstbereite Apotheken müssen einen gut sichtbaren, leicht lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anbringen. Dies ist verpflichtend für die Orientierung von Patienten und Kunden.
Besonderheit: Krankenhausversorgung
Versorgt eine Apotheke ein Krankenhaus, muss zusätzlich eine individuelle Dienstbereitschaftsregelung erstellt werden – gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses. Ziel: Rund-um-die-Uhr-Versorgung und Beratung ist auch hier stets gewährleistet.
Zusammenfassung
§ 23 ApBetrO regelt die tägliche Praxis rund um die Servicezeiten deutscher Apotheken:
- Sie sind grundsätzlich immer dienstbereit, können aber zu klar definierten Zeiten (Nachtdienst, Feiertage, spezielle Schließzeiten) durch Behörden befreit werden.
 - Auch für Sonderfälle sind Flexibilität und Antragstellung vorgesehen.
 - Patienteninformation und Sonderregelungen für Krankenhausapotheken sichern die Versorgung selbst außerhalb üblicher Öffnungszeiten.
 
Die Kenntnis dieser Regelungen ist für die Praxis und das Examen unerlässlich – sie bilden die gesetzliche Grundlage für Not- und Bereitschaftsdienste in Apotheken.
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