§ 2
- Apothekenleiter ist
 
- bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
 - bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,
 - bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
 - bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,
 - bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.
 
Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn 1. die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, 2. die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, 3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und 4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt. Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.
Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.
Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
- des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes,
 - des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie
 - des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.
 
- Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
 
Wesentliche Anforderungen an die Leitung der Apotheke und Vertretung
Im Fokus dieses Paragraphen stehen Zuständigkeiten und Pflichten des Apothekenleiters sowie die Anforderungen bei Vertretung und Nebentätigkeiten. Die Vorschriften sind zentral für die tägliche Apothekenpraxis sowie für die rechtssichere Organisation verschiedener Apothekenformen.
Wer ist Apothekenleiter?
Je nach Apothekenform wird die Position des Apothekenleiters unterschiedlich besetzt:
- Regelapotheke: Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis, bei Verpachtung der Pächter
 - Verwaltete Apotheke oder Zweigapotheke: Inhaber der speziellen Genehmigung
 - Nach behördlicher Anordnung (§ 17 ApoG): Behördlich angestellter und beauftragter Apotheker
 - Hauptapotheke: Inhaber der gesonderten Erlaubnis
 - Filialapotheke: Vom Betreiber benannter Verantwortlicher
 
Entscheidend ist stets, wer die Verantwortung für die Leitung und Einhaltung der Vorschriften trägt.
Persönliche Leitungspflicht und Verantwortlichkeit
Gemäß Gesetz muss der Apothekenleiter die Apotheke persönlich leiten und trägt die Verantwortung für einen rechtssicheren Betrieb.
Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.
Bei Filialapotheken liegt die Verantwortlichkeit ebenfalls beim Betreiber – neben dem Apothekenleiter vor Ort.
Anzeige weiterer beruflicher Tätigkeiten
Jede weitere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Apothekenleiters muss vor Aufnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
Diese Transparenz schützt vor Interessenkonflikten und Überlastung.
Durchführung von Schutzimpfungen (Absatz 3a)
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung von Schutzimpfungen liegt beim Apothekenleiter:
- Nur speziell berechtigte Apotheker dürfen aufklären, anamnestizieren und impfen.
 - Geeignete Räume sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung sind nötig.
 - Durchführung und Räume müssen mindestens eine Woche vor Start der zuständigen Behörde angezeigt werden. Gleiches gilt für Änderungen.
 
Waren- und Dienstleistungsangebot
Über den Arzneimittelversorgungsauftrag hinaus darf der Apothekenleiter nur in begrenztem Umfang Waren und Dienstleistungen aus dem Katalog des § 1a Absatz 10 und 11 anbieten. Vorrang hat stets der ordnungsgemäße Arzneimittelbetrieb.
Vertretungsregelung
Im Falle einer Abwesenheit muss der Apothekenleiter durch einen Apotheker vertreten werden. Wichtige Eckdaten:
- Vertretung nur für maximal drei Monate im Jahr.
 - Mehr als drei Monate Vertretung bedarf behördlicher Genehmigung aus wichtigem Grund.
 - Ist eine Vertretung durch einen Apotheker nicht möglich, kann ersatzweise ein Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur übernehmen, wenn:
- Geeignete Qualifikation und mindestens 6 Monate hauptberufliche Tätigkeit im Vorjahr in Apotheke oder Krankenhausapotheke nachweisbar sind
 
 - Die Vertretungszeit durch diese Gruppen ist auf maximal vier Wochen pro Jahr beschränkt.
 - Die Behörde ist immer vor Vertretungsbeginn zu benachrichtigen und der Vertreter namentlich zu melden.
 - Für bestimmte Apotheken (bspw. mit Sondervorschriften oder in Sonderfällen nach § 2 Abs. 4 ApoG) gelten Ausnahmen.
 
Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
Eine persönliche Leitung ist Pflicht – aber vorübergehende Vertretung muss möglich sein. Für jede Abwesenheit > 1 Tag ist eine offizielle Vertretung ausgeschlossen ohne Anzeige bei der Behörde. Sind Apotheker kurzfristig nicht verfügbar, kann notfalls ein qualifizierter Pharmazieingenieur oder Apothekerassistent einspringen (bis zu 4 Wochen/Jahr).
Zusammenfassung und Bedeutung für die Praxis
Der Paragraph regelt klar, wer für die ordnungsgemäße Leitung und den rechtssicheren Betrieb einer Apotheke verantwortlich ist – abhängig von Apothekenform und Inhaberstellung. Die persönliche Leitung durch den Apothekenleiter steht im Zentrum. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine befristete Vertretung zugelassen, wobei die gesetzlichen Melde-, Fristen- und Qualifikationsvorgaben strikt einzuhalten sind. Zusatzberufliche Tätigkeiten sind immer vorab der Behörde anzuzeigen, um Konflikte und Überlastung zu vermeiden. Dies ist essenziell für einen sicheren Apothekenbetrieb und für jede Prüfungssituation.
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