§ 16
Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.
Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.
Ausstellung von Zeugnissen und Mitteilungspflichten nach der pharmazeutischen Prüfung
Wesentlicher Inhalt
§ 16 AAppO regelt, was nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der pharmazeutischen Prüfung formell geschieht. Damit gibt der Paragraph klare Vorgaben zu:
- Welche Zeugnisse in welchem Fall vom Landesprüfungsamt ausgestellt werden,
 - wie geprüftes Nichtbestehen kommuniziert werden muss.
 
Zeugnisse: Art und Ausstellung
Wer einen der drei Abschnitte der pharmazeutischen Prüfung (Erster, Zweiter oder Dritter Abschnitt) besteht, erhält unmittelbar vom jeweiligen Landesprüfungsamt ein Zeugnis. Für das Zeugnis müssen die in Anlage 10 der AAppO festgelegten Muster verwendet werden. Dies gewährleistet eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Dokumentation der Prüfungsleistungen.
Nach erfolgreichem Abschluss aller drei Abschnitte der Prüfung gibt es zusätzlich ein weiteres Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11. Dieses bestätigt damit die komplette Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen für die Approbation.
Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.
Mitteilungspflichten bei endgültigem Nichtbestehen
Falls eine Prüflingin die pharmazeutische Prüfung endgültig nicht besteht, hat das Landesprüfungsamt zwei zentrale Mitteilungspflichten:
- Benachrichtigung des Prüflings: Der Prüfling selbst wird umgehend unterrichtet.
 - Information anderer Landesprüfungsämter: Alle weiteren Landesprüfungsämter werden ebenfalls informiert.
 
Diese Regel verhindert, dass ein Prüfling das endgültige Nichtbestehen „umgeht“, indem er/sie es erneut andernorts versucht.
Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.
::: .callout-tip ## Für die Praxis relevant
Sobald du einen Prüfungsabschnitt bestehst, erhältst du vom Landesprüfungsamt ein offizielles Zeugnis als Nachweis. Erst wenn du alle drei Abschnitte bestanden hast, bekommst du das abschließende Gesamtzeugnis, das für die Approbation notwendig ist. Bei endgültigem Nichtbestehen wirst du und auch alle zuständigen Landesprüfungsämter benachrichtigt – ein weiterer Prüfungsversuch ist dann in Deutschland nicht mehr möglich. :::
Überblick: Zeugnisse und Mitteilungen
| Prüfungsstatus | Amtliche Handlung | Zeugnis/Mitteilung | 
|---|---|---|
| Abschnitt bestanden (1, 2 oder 3) | Ausstellung durch Landesprüfungsamt | Zeugnis nach Anlage 10 | 
| Alle drei Abschnitte bestanden | Ausstellung durch Landesprüfungsamt | Zeugnis nach Anlage 11 | 
| Prüfung endgültig nicht bestanden | Mitteilung durch Landesprüfungsamt | Info an Prüfling & Ämter | 
Zusammenfassung
§ 16 AAppO ist zentral für alle, die sich in der pharmazeutischen Prüfung befinden: Er legt fest, wann und in welcher Form Zeugnisse vom Landesprüfungsamt ausgestellt werden und wem die Entscheidung bei endgültigem Nichtbestehen mitgeteilt werden muss. Diese Regelungen schaffen Transparenz, verhindern Mehrfachversuche und sichern einen geregelten Ablauf bis zur Approbation.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️